Lockerungen am Arbeitsplatz: Wegfall der Homeoffice-Pflicht und Neufassung der Arbeitsschutzverordnung
18. März 2022 | Arbeitsrecht, Compliance, Unternehmensrecht
Bis zum 19. März 2022 sieht das Infektionsschutzgesetz die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern vor, Beschäftigte ins Homeoffice zu schicken, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Bereits im Februar hatten Bund und Länder beschlossen, diese Regelung nicht zu verlängern, wenn die Pandemieentwicklung dem nicht entgegensteht. Eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht zudem weitere Lockerungen vor.
Mitte November 2021 hatten Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ beschlossen. Mit dem Gesetz wurde ein bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Coronapandemie verabschiedet. Unter anderem wurden Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen.
Keine Verlängerung der Homeoffice-Pflicht
Bisher gilt nach § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum Homeoffice eröffnen müssen. Diese Regelung war von Anfang an befristet bis einschließlich 19. März 2022. Eine Verlängerung hätte per Gesetz auf den Weg gebracht werden müssen. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht tätig geworden und hat keine Verlängerung beschlossen. Vielmehr wurde am 16. Februar in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, sämtliche „tiefgreifenden Maßnahmen“ ab dem 20. März auslaufen zu lassen – sofern die Pandemiesituation und insbesondere die Lage in den Krankenhäusern es zulassen.
Freie Entscheidung der Arbeitgeber
Trotz Wegfall der Homeoffice-Pflicht haben Bund und Länder die Empfehlung ausgesprochen, Arbeitnehmern auch nach Eintritt der Lockerungen weiterhin Homeoffice-Möglichkeiten anzubieten. Die entsprechende Entscheidung steht Arbeitgebern jedoch frei. Vielfach wird auf die Erfahrungen aus dem Jahr 2021 verwiesen. Im Juli 2021 war bereits die erstmalige Homeoffice-Pflicht ausgelaufen, in deren Anschluss sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu entschieden hatten, auch weiterhin die Möglichkeit zu nutzen, von zuhause aus zu arbeiten. Folglich wird auch für die nun folgenden Monate davon ausgegangen, dass die geschaffenen Mechanismen in den Unternehmen aufrechterhalten, beziehungsweise hybride Arbeitsmodelle integriert werden.
Fest steht aber nunmehr, dass Arbeitgeber aufgrund ihres Direktionsrechts, Arbeitnehmer dazu auffordern können, ihre Tätigkeit vor Ort auszuüben. Beschäftigte dürfen sich dann nicht weigern, in den Betrieb zu kommen. Bestehen im Betrieb jedoch Vereinbarungen über die Tätigkeit im Homeoffice zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, so gelten diese vorrangig. Solch ausdrückliche Entscheidungen sind einzuhalten und können sogar einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice begründen.
Neufassung der Arbeitsschutzverordnung
Ebenfalls auf den 19. März befristet ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese schreibt Arbeitgebern unter anderem vor, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ein betriebliches Hygienekonzept zu erarbeiten.
Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen und der Pandemieentwicklung haben Bund und Länder eine Neufassung der Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 20. März in Kraft und gelten bis einschließlich den 25. Mai 2022.
Basisschutz am Arbeitsplatz
Etliche Regelungen aus der zuletzt geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben in bekannter Form weitgehend unverändert erhalten. Arbeitgeber haben weiterhin auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren (z.B. räumliche Gegebenheiten). Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten zudem auch weiterhin bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
Nicht mehr zwingend ist nunmehr die Verpflichtung, Arbeitnehmern kostenlose Corona-Schnelltests anzubieten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen Arbeitgeber jedoch zumindest prüfen, ob ein Test pro Woche weiterhin erforderlich ist.
Um die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zudem zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
Des Weiteren sollen Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob das Tragen medizinischer Gesichtsmasken weiterhin erforderlich ist.
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