Nachfolgeplanung in unklaren Zeiten

30. August 2016   |   Erbrecht, Steuerrecht

Die Reform der Erbschaftsteuer: Das Bundesverfassungsgericht ist verärgert, die Regierung ist blockiert und der Vermittlungsausschuss muss retten, was zu retten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Diese Frist ist verstrichen – eine Neuregelung ist nicht erfolgt. Der Vermittlungsausschuss  wird am 8. September 2016 tagen.

Geplant sind Verschärfungen bei der Lohnsummenregelung sowie bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro. Für Familienunternehmen mit strengen Entnahmebeschränkungen sollen Erleichterungen eingeführt werden.

Da eine fristgerechte Gesetzesänderung nicht vorliegt, wird sich das Gericht Ende September erneut mit dem Erbschaftsteuergesetz befassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht sich nun schon drei Mal in Folge mit dem Erbschaftsteuergesetz beschäftigt hat, ist davon auszugehen, dass jede Neuregelung wieder vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird.

 

Steinerne Stufen und bunte Fliesen

Die EU- Erbrechtsreform

Die EU Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist vor nun einem Jahr in Kraft getreten. Geklärt wird durch die EU-ErbVO, welches nationale Recht Anwendung findet, das sog. „Erbstatut“. Dieses entscheidet über die Frage, wer Erbe wird, ob es Pflichtteilsansprüche gibt, ein Testament formgültig ist und v.a.m.

Die Praxis hat mittlerweile gezeigt, dass der Wechsel vom alten Staatsangehörigkeitsprinzip hin zum Aufenthaltsprinzip nach EU-ErbVO zu großen Überraschungen führt, wenn z.B. auf einen eigentlich von den betroffenen Erben nach deutschem Erbrecht beurteilten Erbfall spanisches Recht Anwendung findet, weil der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt (streitanfällige Definition) im Zeitpunkt seines Todes in Spanien hatte! Hier bietet sich die sichere Gestaltung durch eine sog. Rechtswahl an. Auch bereits bestehende Testamente sollten also bei internationalen Bezügen auf das Erbstatut hin überprüft werden.

5 Tipps zur Erbschaftsteuer

So schwierig das Gestaltungsumfeld in der unternehmerischen Nachfolgeplanung auch ist, einige Fehler lassen sich auch heute noch vermeiden:

1. Machen Sie ein Testament!

2. Nutzen Sie alle Freibeträge wiederholend alle 10 Jahre!

3. Generationensprung durch den Enkelfonds!

4. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt!

5. Steuerfreie Übertragung des Familienheimes!

Mit diesen Gestaltungen lassen sich in sehr vielen Erbfällen Streitigkeiten und Steuern vermeiden.