Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion?!

03. Februar 2022   |   Arbeitsrecht

Infiziert sich ein Arbeitnehmer während des Urlaubs mit dem Coronavirus und ergeht infolgedessen eine Quarantäneanordnung, führt dies nicht zwingend zur Nachgewährung von Urlaubstagen gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

1.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG). Erforderlich ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die entsprechenden Krankheitstage aufweisen. Allerdings führt nicht jede Krankheit automatisch auch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Krankheit an der Ausführung seiner Arbeit gehindert ist.

2.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil, 13.12.2021 - 2 Sa 488/21) hat dies in einer jüngeren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion klargestellt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gewährte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den von ihr beantragten Urlaub für den Zeitraum vom 30.11.2021 bis 12.12.2020. Bereits am 27.11.2020 verfügte die Stadt gegen die Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades eine Quarantäneanordnung. Ab dem 01.12.2020 lag bei der Arbeitnehmerin selbst ein positives Corona-Testergebnis vor, allerdings ohne Symptome, weshalb sie auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt. Die Quarantäneanordnung endete mit Ablauf des 07.12.2020. Mit ihrer Klage verfolgte die Arbeitnehmerin die Nachgewährung der fünf Urlaubstage im Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 07.12.2020.

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten eine Nachgewährung der Urlaubstage gemäß § 9 BUrlG ab. Die Arbeitnehmerin sei aufgrund ihrer symptomlosen Erkrankung nicht gehindert gewesen, ihren Arbeitsplatz auszufüllen, hätte sie nicht Urlaub gehabt. Die Arbeitnehmerin sei allein durch das behördliche Verbot gehindert gewesen, die Arbeitsleistung zu erbringen. Hätte sie von Zuhause aus arbeiten können, wäre unzweifelhaft gewesen, dass die Arbeitnehmerin nicht an der Ausführung ihrer Arbeit gehindert gewesen wäre. Damit stünde die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Arbeitsunfähigkeit lediglich dann gegeben, wenn körperliche oder andere Symptome, die in der Person der Erkrankten gegeben sind, die Arbeitsleistung unmöglich machen. Weder die Zurückweisung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber wegen der Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter, noch die Weigerung anderer Mitarbeiter, wegen der Ansteckungsgefahr mit der Arbeitnehmerin zusammen zu arbeiten, würden den Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit erfüllen.

3.

Festzuhalten bleibt, dass eine Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion während dem Urlaub nicht automatisch zu einer Nachgewährung von Urlaubstagen führt. Erforderlich ist vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Corona-Infektion. Aus der der Corona-Infektion müssen Symptome hervorgehen, die den Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung hindert. Die Arbeitsunfähigkeit muss vom Arbeitnehmer durch eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Die behördliche Quarantäneanordnung genügt hierfür nicht.  

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