Neue Investmentbesteuerung ab 1.1.2018 beachten

04. Juli 2017   |   Steuerrecht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird die Investmentbesteuerung grundlegend reformiert. Für Publikumsinvestmentfonds und deren Anleger gilt dann ein neues Besteuerungssystem.

Neben einer Vereinfachung des Verfahrens wird das bisherige Transparenzprinzip – der Investmentfonds ist grundsätzlich steuerfrei und nur der Anleger muss seine Erträge versteuern – abgeschafft. Ab dem kommenden Jahr werden sowohl der Investmentfonds als auch der Anleger getrennt besteuert. Ausnahmen wird es für Spezial-Investmentfonds geben. 

Auf Ebene von in- und ausländischen Fonds werden bestimmte inländische Einnahmen aus Beteiligungen, Immobilien und anderen inländischen Einkünften steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte fallen dann 15% Körperschaftsteuer an. Dazu kommt eine mögliche Gewerbesteuerpflicht bei einer sog. aktiven unternehmerischen Tätigkeit des Investmentfonds.

Der Anleger versteuert die laufenden Ausschüttungen, Veräußerungs-, Rückgabe- und ähnliche Gewinne sowie einen Pauschalbetrag. Diese Vorabpauschale ist der Betrag, um den Ausschüttungen eines Investmentfonds den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Zum Ausgleich der Steuerlast auf Fondsebene gibt es für den Anteilseigner eine teilweise Freistellung, deren Höhe davon abhängig ist, ob die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

Der Übergang auf das neue System wird durch unterstellte Veräußerungen zum Jahresende gewähr-leistet. Alle Fondsanteile gelten fiktiv zum 31.12.2017 veräußert und zum 1.1.2018 gekauft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung wird jedoch bis zu der tatsächlichen Veräußerung gestundet und erst dann versteuert.

Für Investmentanteile, die vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 erworben und im Privatvermögen gehalten wurden, läuft der bisherige Bestandsschutz zum 31.12.2017 aus. Damit werden ab 1.1.2018 alle Wertänderungen steuerpflichtig, soweit ein Gewinn den Freibetrag von 100.000 € übersteigt.