Neue Verpackungsverordnung (PPWR) – Auswirkungen und Neuerungen

23. Oktober 2025   |   Internationales Recht, Vertragsrecht, Vertriebsrecht

Die Verordnung (EU) 2025/40 „über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (Packaging and Packaging Waste Regulation / PPWR) soll zum 12. August 2026 in Kraft treten. Als Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedarf nicht noch der Umsetzung in das nationale Recht. 

Welche Ziele verfolgt die Verordnung?

Ziel dieser neuen Verpackungsverordnung ist die Reduzierung von Verpackungen sowie die Recyclingfähigkeit zu verbessern, den Rezyklatanteil zu erhöhen und gefährliche und schädliche Stoffe in Verpackungen möglichst zu vermeiden. 

Verpackungsabfälle sollen vermieden sowie unnötige Verpackungen reduziert werden. Zudem soll die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen gestärkt und die Recyclingsfähigkeit erhöht werden. 

Welcher Anwendungsbereich ist betroffen?

Die Verordnung gilt für die verschiedensten Arten von Verpackungen, sei es Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen sowie für Verpackungsabfälle unabhängig vom verwendeten Material und jeweils unabhängig davon, ob die Verpackungen und die Abfälle in der Industrie, in Herstellungs- und Vertriebsunternehmen, dem Einzelhandel, der Verwaltung, bei Dienstleitungsunternehmen oder in Haushalten verwendet werden bzw. anfallen. 

Verpackungen dürfen zukünftig nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn diese der Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 1 PPWR). 

Für wen gelten die Pflichten aus der Verordnung?

Die Pflichten aus der Verordnung gelten für die sogenannten „Wirtschaftsakteure“, worunter Erzeuger, Lieferanten, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister gefasst werden (s. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR).  

Was sind die wesentlichen Inhalte der Verordnung im Überblick?

Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art. 5 PPWR)

Generell sind besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Minimum zu reduzieren. Unabhängig von Beschränkungen in anderen Verordnungen, sind beispielsweise die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom 100mg/kg nicht überschreiten. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen bei der Nicht-Einhaltung der PFAS-Grenzwerte nicht in den Verkehr gebracht werden (s. Art. 5 Abs. 5 PPWR).

Recyclingfähigkeit der Verpackungen (Art. 6 PPWR)

 Die Verpackungen, die in den Verkehr gebracht werden, müssen recyclingfähig sein. Dieses bedeutet, dass daraus entstehende Sekundärrohstoffe wieder verwendet werden können und bei Abfall, dass dieser gesammelt und recycelt werden kann. Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 4 PPWR). 

Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7 PPWR)

 In Kunststoffverpackungen muss sich zukünftig ein bestimmter Prozentsatz an Rezyklatanteil befinden. Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Stufen aus Art. 7 Absatz 1 PPWR (30% bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET, 10% bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30% bei Einweggetränkeflachen aus Kunststoff, 35% bei anderen als den genannten Kunststoffverpackungen) und ab dem 1. Januar 2024 die Stufen aus Art. 7 Abs. 2 PPWR (50% bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET, 25% bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 65% bei Einweggetränkeflaschen, 65% bei anderen als den genannten Kunststoffverpackungen). Ausnahmen dazu finden sich beispielsweise in Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 PPWR (Medizinprodukte, Arzneimitteln, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, etc.). 

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8 PPWR)

Die Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 die Umweltverträglichkeit von biobasierten Kunststoffverpackungen und wird auf deren Grundlage Gesetzgebungsvorschläge für die Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Zielvorgaben vorlegen. 

Kompostierbare Verpackungen (Art. 9 PPWR)

Insbesondere müssen Aufkleber für Obst du Gemüse sowie Beutel oder andere Portionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke kompostierbar sein. Weitere Verpackungen müssen ab dem 12. Februar 2028 für das stoffliche Recycling gestaltet sein. 

Minimierung von Verpackungen (Art. 10 PPWR)

Verpackungen sind ab dem 1. Januar 2030 so zu gestalten, dass ihr Gewicht und das Volumen auf ein für die jeweilige Funktion der Verpackung erforderliche Mindestmaß reduziert ist. 

Wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11 PPWR)

Als wiederverwendbar gelten Verpackungen, die alle Anforderungen aus Art. 11 PPWR erfüllen. Dazu zählt unter anderem, dass (i) die Verpackung mit dem Ziel gefertigt wurde, dass diese mehrfach verwendet wird, (ii) dass so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich durchlaufen werden können, (iii) die Verpackungen Anforderungen an Gesundheit, Hygiene und Sicherheit erfüllen, (iv) Etiketten und Informationen können angebracht werden, (v) die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden erfüllt sowie die weiteren in Art. 11 PPWR genannten Bedingungen.

Um die Wiederverwendbarkeit zu erfüllen, muss sichergestellt sein, dass in dem Mitgliedstaat, in dem erstmals wiederverwendbare Verpackungen bereitgestellt werden, entsprechende System zur Wiederverwendung bestehen und ein Anreiz zur dessen Nutzung vorhanden ist (Art. 26 PPWR). Die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, haben sich an diesen Systemen zu beteiligen (Art. 27 PPWR).

Kennzeichnung-, Etikettierungs- und Informationsanforderungen (Art.12 bis Art. 14)

Auf Verpackungen Angaben mit einer harmonisierten Kennzeichnung über die Materialzusammensetzung anzubringen, die das Sortieren erleichtert. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Kennzeichnung mit einem zusätzlichen QR-Code oder ähnlichen digitalen Datenträgern zu ergänzen. Diese Verpflichtungen gelten ab dem 12. August 2028 oder aber ab 24 Monaten nach Inkrafttreten einer entsprechenden Durchführungsverordnung (der jeweils spätere Beginn ist maßgebend) (Art. 12 Abs. 1 PPWR). Zudem gibt es spezielle Hinweise und Kennzeichnungspflichten für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 12 Abs. 2 PPWR) sowie für Verpackungsabfälle (Art. 13 PPWR) und Umweltaussagen (Art. 14 PPWR).

Allgemeine Pflichten (Art. 15 bis Art. 23 PPWR)

Pflichten der Erzeuger (Art. 15 PPWR) – Erzeuger dürfen nur Verpackungen in den Verkehr bringen, die den Artt. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Zuvor ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die EU-Konformitätserklärung auszustellen. Weitere Besonderheiten und Pflichten sind in Art. 15 PPWR beschrieben. 

Informationspflichten der Lieferanten (Art. 16 PPWR) – Lieferanten sind verpflichtet, den Erzeugern diejenigen Informationen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind. 

Bevollmächtigte (Art. 17 PPWR) – Erzeuger sind berechtigt, einen Bevollmächtigten zu ernennen, der die Aufgaben des Erzeugers wahrnimmt. Mindestens zu übertragene Pflichten legt Art. 17 Abs. 2 fest. Jedenfalls nicht Bestandteil des Auftrages an einen Bevollmächtigten ist unter anderem die Erstellung der technischen Dokumentationen, wie diese in Anhang VII oder in den Artt. 5 bis 11 PPWR genannt werden. 

Pflichten der Importeure (Art. 18 PPWR) – Importeure dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artt. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Dazu haben sie insbesondere sicherzustellen, dass die Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nebst erforderlicher technischer Dokumentationen durchgeführt haben. Auf den Verpackungen geben die Importeure ihren Namen sowie Handelsmarken und ihre Postanschrift an nebst gegebenenfalls elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten. Weitere Pflichten uns Besonderheiten ergeben sich aus Art. 18 PPWR. 

Pflichten der Vertreiber (Art. 19 PPWR) – Vertreiber sind gehalten zu prüfen – bevor sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen – ob (i) die Hersteller im Herstellerregister eingetragen sind, (ii) die Verpackungen entsprechend Art. 12 PPWR gekennzeichnet sind und (iii) der Erzeuger und der Importeur die Bedingungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 bzw. Art. 18 Abs. 3 erfüllen. 

Pflichten der Fulfilment-Dienstleister (Art. 20 PPWR) – Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Verpackungen die von diesen zu erfüllende Bedingungen nach Artt. 5 bis 12 PPWR während der Lagerung, der Handhabung, des Verpackens, der Adressierung sowie des Versandes nicht beeinträchtigt werden. 

Fälle, in denen die Erzeugerpflichten auch für Importeure und Vertreiber gelten (Art. 21 PPWR) – Sofern Importeure oder Vertreiber Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in den Verkehr bringen, oder aber die Verpackungen so verändern, dass die Konformität nach der PPWR möglicherweise nicht mehr gegeben ist, dann gilt grundsätzlich dieser Importeur bzw. Vertreiber als Erzeuger und unterliegt den für Erzeuger geltenden Bedingungen des Art. 15 PPWR. 

Verpflichtungen zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (Art. 24 PPWR)

Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten einer entsprechenden Durchführungsverordnung (der jeweils spätere Beginn ist maßgebend) muss sichergestellt werden, dass sich das Leeraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackung oder Verpackungen für den elektronischen Handel auf maximal 50% beläuft (Art. 24 Abs. 1 PPWR). Dabei gelten Füllmaterialen wie Papier, Luftpostfolie, Holzwolle und ähnliches als Leerraum (Art. 24 Abs. 3 PPWR). Ausnahmen für die Berechnung bestehen vor allem für Lebensmittel, bei denen beispielsweise der Kopfraum zum Schutz des Lebensmittels erforderlich ist (Art. 24 Abs. 4 PPWR). 

Konformität (Art. 35 bis Art. 39 PPWR)

Die einzelnen Verpackungen sind nach einem festgelten Verfahren auf ihre Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR zu bewerten und deren Konformität mit der EU-Konformitätserklärung nachzuweisen (Art. 38 und 39 PPWR). Ein Muster einer solchen EU-Konformitätserklärung ist der PPWR als Anhang VIII beigefügt.

Herstellerregister (Art. 44 PPWR)

Seitens der Mitgliedstaaten werden Register eingerichtet, in denen sich die Hersteller oder Bevollmächtigte registrieren, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedsstaat erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen oder auspacken (ohne Endabnehmer zu sein) (Art. 44 Abs. 2 PPWR).

Ab wann ist die Verordnung zu berücksichtigen und welche Übergangsfristen gelten?

Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026. Art. 67 Abs. 5 gilt jedoch erst ab dem 12. Februar 2029. Dieses betrifft Änderungen in der VO 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen von Kunststoffprodukten, deren Anhang im Teil B teilweise ergänzt und teilweise neu gefasst wird. 

Sind Sanktionen vorgesehen?

Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten etwaige Vorschriften für Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (s. Art. 68 PPWR). 

Wird eine Evaluierung stattfinden?

Die Erreichung der Ziele der Verordnung werden seitens der Kommission bis zum 12. August 2034 evaluiert und die wichtigsten Ergebnisse des Berichtes dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt (s. Art. 69 PPWR).

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