Neue EU-Richtlinie stärkt den Schutz von Whistleblowern mit erheblichen Auswirkungen für Compliance-Management-Systeme und den Know-how-Schutz in Unternehmen
22. November 2019 | Arbeitsrecht, Corporate Governance - Compliance
Die EU-Richtlinie („RL“) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, basiert auf einem Drei-Stufen-Modell und priorisiert als zentrale Säule den Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien. Hinweise sollen danach zunächst an ein (funktionierendes) internes Meldesystem, auf zweiter Stufe an externe Meldekanäle sowie auf dritter Stufe an die Öffentlichkeit gerichtet werden können.
Die RL sieht dazu u.a. für Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern und für Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern die Einrichtung eines internen Meldesystems vor und fokussiert die effektive Aufdeckung von Rechtsverstößen u.a. in den Bereichen Produktsicherheit und -konformität, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie die Vermeidung von Geldwäsche.
Geschützt wird ein breiter Personenkreis, wie z.B. Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Praktikanten, Mitglieder von Leitungsorganen sowie Gesellschafter, wobei neben Hinweisgebern auch unterstützende Personen (z.B. Arbeitskollegen oder Angehörige) vor etwaigen Repressalien (u.a. Kündigungen) geschützt werden.
Die RL regelt, dass nach Eingang eines Hinweises innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abhelfende Folgemaßnahmen zu erfolgen haben sowie Informationen insbesondere im Hinblick auf die Identität des Hinweisgebers vertraulich zu behandeln sind.
Die RL muss zwar in den kommenden Jahren noch in nationales Recht umgesetzt werden, gleichwohl sollte frühzeitig ein funktionierendes Hinweisgeber-System implementiert werden, um eine geeignete „Speak-up“-Kultur zu schaffen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Hinweisgeber zukünftig Hinweise sanktionslos direkt an die Öffentlichkeit richten und sich Informationen insbesondere über Social-Media-Kanäle viral ausbreiten.
Bei der rechtskonformen Ausgestaltung von Meldesystemen ist neben datenschutzrechtlichen Implikationen vor allem auch das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu beachten, um durch ein valides Hinweisgebersystem und angemessene Geheimhaltungsschutzmaßnahmen möglichst zu vermeiden, dass wichtige Informationen verloren gehen.
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