Neues Bauvertragsrecht kommt!
Bislang musste sich die Bauwirtschaft mit allgemeinen Vorschriften zum sog. Werkvertrag begnügen. Spezielle gesetzliche Regelungen gab es weder für den Bauvertrag, noch für Architektenverträge. Dies hatte zur Folge, dass sich Spezialvorschriften nur in Sonderverordnungen (HOAI, MaBV) und eigens geschaffenen Regelwerken (VOB) wiederfanden. Dieser Gemengelage will nun der Gesetzgeber mit dem neuen Bauvertragsrecht „Herr“ werden.

Was ändert sich?
Einige Neuerungen, die nun Eingang ins BGB finden, kennt der Profi bereits aus dem Regelungswerk der VOB/B, deren Verwendung wenn auch mit Anpassungen in Verträgen zwischen Unternehmen bereits heute die Regel war. Viele der neuen Vorschriften orientieren sich an der VOB/B. Neu ist, dass diese Vorschriften dann auch in „kleinen“ Bauverträgen mit Verbrauchern Anwendung finden und damit nicht mehr nur den absoluten Profis vorbehalten sind. Umso besser ist bereits jetzt der Blick auf die Änderungen: Denn die neuen Regelungen stellen vielfach Verbesserungen zugunsten des Verbrauchers, also des „Häuslebauers“ dar.
Wo finden sich die Änderungen?
Der Gesetzgeber hat entschieden, die besonderen Regelungen für die Bauwirtschaft nicht in einem neuen Gesetz zu veröffentlichen. Die Regelungen finden sich daher recht versteckt in den §§ 650 a bis § 650 v BGB. Viel Platz für Anpassungen und Ergänzungen bleibt also nicht. Ein neues Kapitel befasst sich mit dem Bauvertrag im Allgemeinen, während weitere Kapitel den Verbraucherbauvertrag, den Architekten-/Ingenieurvertrag und schließlich den Bauträgervertrag behandeln. Wichtig ist, dass die neuen Vorschriften die eingangs erwähnten, bislang geltenden Regelwerke nicht ablösen, sondern ergänzen!
Ab wann wird es ernst?
Voraussichtlich wird das neue Bauvertragsrecht am 01.01.2018 in Kraft treten. Es gilt damit für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Auf sog. „Altverträge“ finden die neuen Regelungen keine Anwendung. Es bleibt daher noch etwas Zeit, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Wir werden an dieser Stelle besonders hervorzuhebende Vorschriften gesondert ansprechen und Sie auf Fallstricke oder „Kniffe“ hinweisen. Haben Sie vorab Fragen, sprechen Sie uns gerne an!