Neues Konzerninsolvenzrecht tritt am 21.04.2018 in Kraft
Bisher ist das Insolvenzrecht auf die Abwicklung der Insolvenz einzelner Unternehmen zugeschnitten. Dies kann zu Nachteilen führen, wenn in einem Konzern zusammengeschlossene Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und betriebs- sowie finanzwirtschaftliche Funktionen auf unterschiedliche Unternehmensträger verteilt sind. Konzern ist dabei nicht wörtlich zu verstehen: Die Neuregelungen beziehen sich auf Unternehmensgruppen. Als Unternehmensgruppe in diesem Sinne werden rechtlich selbständige Unternehmen definiert, die durch eine einheitliche Leitung oder die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses miteinander verbunden sind. Nach dem neuen Recht stellt bereits eine GmbH & Co. KG eine Unternehmensgruppe dar.
Gruppen-Gerichtsstand: Konzentration bei einem Gericht
Damit ein Auseinanderfallen unterschiedlicher Insolvenzgerichtszuständigkeiten vermieden wird, eröffnet die Gesetzesänderung die Möglichkeit, sämtliche Insolvenzverfahren der gruppenangehörigen Unternehmen bei einem Gericht zu führen. Auf Antrag eines angehörigen Unternehmens können künftig die verschiedenen Insolvenzverfahren an einem Insolvenzgericht und bei einem Insolvenzrichter rechtssicher konzentriert werden. Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner bei verschiedenen Gerichten einen Insolvenzantrag gestellt, gilt das Prioritätsprinzip, d.h. maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag.
Bestellung eines Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters
Aufgrund der Gesetzesänderung ist die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Fall einer Eigenverwaltung eines Sachwalters für die gruppenangehörigen Gesellschaften möglich. Reibungsverluste und Ineffizienzen in der Abwicklung sollen dadurch vermieden werden.
Weiterhin getrennte Insolvenzmassen
Eine Vermischung der Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Unternehmen ist nicht vorgesehen. Für jeden insolventen Rechtsträger der Gruppe wird auch weiterhin ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet.
Schaffung eines Koordinationsverfahrens
Neu eingeführt wird ein von den einzelnen Insolvenzverfahren unabhängiges Koordinationsverfahren, das auf Antrag beim Gruppen-Gerichtsstand eingeleitet werden kann. Dazu soll eine Einzelverfahren aufeinander abstimmt. Zu diesem Zweck kann der Verfahrenskoordinator einen Koordinationsplan erstellen und die einzelnen Verfahren auf ein übergeordnetes Sanierungsziel ausrichten. Dem Koordinationsverwalter stehen umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte in den Einzelverfahren zu.
Einrichtung eines Gruppen-Gläubigerausschusses
Auf Antrag eines Gläubigerausschusses ist es nunmehr möglich, einen Gruppen-Gläubigerausschuss einzusetzen, der das Interesse aller Gläubiger der Unternehmensgruppe wahrnimmt und die Insolvenzverwalter/Sachwalter in einzelnen Verfahren mit dem Ziel der Erleichterung einer abgestimmten Verfahrensabwicklung unterstützen soll.
Eigenverwaltung
Bei einer Insolvenz in Eigenregie unterliegt der eigenverwaltende Schuldner den Kooperationspflichten, die sonst den Insolvenzverwaltern der gruppenangehörigen Gesellschaften obliegen. Ihm steht auch das Recht zur Begründung des Gruppengerichtstands zu. Für mehrere gruppenangehörige Unternehmen in Eigenverwaltung kann ein einheitlicher Sachwalter bestellt werden.