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Niederlage für die Sportzeitschrift „kicker“: Keine „Rote Karte“ für den Verkauf der „Torjägerkanone“

15. November 2022   |   Marken- und Wettbewerbsrecht

Die Sportzeitschrift „kicker“ verliert einen Rechtsstreit um die Verwendung der Wortmarke „Torjägerkanone“ für den Verkauf von Fußballpokalen in Form einer Kanone (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2022 – 3 U 2576/22).

Am 20.11.2022 beginnt bekanntlich die Fußballweltmeisterschaft in Katar. Am Ende des Wettbewerbes wird unter anderem der erfolgreichste Torschütze geehrt. Auch die Herausgeberin der Sportzeitschrift „kicker“ verleiht seit 1966 in verschiedenen Fußballigen eine Trophäe in Kanonenform an Fußballer, um den treffsichersten Spieler der Saison zu würdigen. Hinsichtlich dieser Trophäe ist der „kicker“ Inhaber der eingetragenen Wortmarken „Torjägerkanone“ und „kicker Torjägerkanone“ für die Warenkategorien „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall“ sowie „Druckereierzeugnisse“.

Im Internet bot die Beklagte des Rechtsstreites unter anderem einen „Fußballpokal Torjägerkanone klein“ an. Hiergegen wandte sich der „kicker“ und klagte auf Unterlassung aus markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.

Die Vorinstanz entschied noch zugunsten des „kickers“. Diesem Ergebnis folgt das OLG Nürnberg allerdings nicht.

 

Das OLG Nürnberg urteilte vielmehr, dass dem „kicker“ kein markenrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte aufgrund ihrer Wortmarken zustünde. Hierfür wäre eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall kam eine Beeinträchtigung der sogenannten Herkunftsfunktion der Marke in Betracht. Für die Annahme einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist ausschlaggebend, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht.

Der Begriff der „Torjägerkanone“ weise jedoch vielmehr deskriptive, also beschreibende, Anklänge auf. Im Fußballkontext werden häufig militärbezogene Metaphern genutzt (bspw. „Angriff“, „Bomber der Nation“). Bei einem „Torjäger“ handele es sich um einen vielfach erfolgreichen Torschützen. Zudem sei die Bezeichnung einer Person als „Kanone“ üblich, um deren Leistungen im Sport auszudrücken („Sportskanone“). Die gedankliche Verknüpfung zwischen einem (Tor-)Schützen und einer Kanone sei daher nicht fernliegend.

Auch die Bekanntheit der Bezeichnung „Torjägerkanone“ vermag kein anderes Ergebnis hervorzubringen. Von einer solchen Markenbekanntheit kann nur ausgegangen werden, wenn das Zeichen als Herkunftszeichen für die betreffende Ware in einer Art und Weise verwendet wird, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren. Hat das Zeichen ohne eine Verbindung zu einem Unternehmen Bekanntheit erlangt, ist dies ungenügend. Dem Durchschnittsverbraucher sei nach Ansicht des OLG Nürnberg schon nicht bewusst, dass die „Torjägerkanone“ vom „kicker“ verliehen werde. Die Bezeichnung „Torjägerkanone“ lasse damit keinen Rückschluss auf den „kicker“ zu.

 

Für den relevanten Verkehr sei zudem ersichtlich, dass die von der Beklagten verkauften Pokale nicht von der Klägerin stammen. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Gestaltung der Website der Beklagten. An keiner Stelle findet sich ein Hinweis auf eine Auszeichnung für den besten Torschützen der Bundesliga. Vielmehr wird dargestellt, dass es sich um eine käufliche Auszeichnung mit einer frei wählbaren Gravur für den Bereich des Amateurfußballs handelt. Damit könne auch der unterschiedliche Marktauftritt bei der Bemessung der herkunftshinweisenden Funktion durch den relevanten Verkehrskreis eine Rolle spielen.

Der „kicker“ konnte zudem nicht darlegen, dass die Klagemarken zur Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes für die Waren „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall“ rechtserhaltend verwendet werden. Reine Imagewerbung eines Unternehmens reicht für eine rechtserhaltende Markenbenutzung nicht aus.

Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des OLG Nürnberg keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Die Parteien des Rechtsstreites stünden schon nicht in einem (erforderlichen) Wettbewerb zueinander, da sie nicht versuchen gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den verschiedenen Torjägerkanonen der Parteien sei nicht gegeben.

Das „Rückspiel“ zwischen dem „kicker“ und der Beklagten ist damit „abgepfiffen“. Der Verkauf von „Torjägerkanonen“ bleibt somit grundsätzlich weiterhin möglich.

Das OLG Nürnberg zeigt anschaulich die einzelnen Fallstricke auf, welche es bei einer Markenstrategie zu berücksichtigten gilt. Als Expert*innen auf dem Gebiet unterstützen wir Sie gerne bei sämtlichen praxisrelevanten Fragen im Marken- und Wettbewerbsrecht! Sprechen Sie uns an!


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