No-Belarus-Clause

05. November 2024   |   Vertragsrecht, Vertriebsrecht

Seit dem 1. Juli 2024 sind Unternehmen verpflichtet, bei der Lieferung, Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer in den Vereinbarungen eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus untersagt.

Dieses ergibt sich aus der Änderung der „EU-Verordnung 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (Verordnung (EU) 2024/1865). Hintergrund ist die bezweckte Vermeidung der Umgehungen der Sanktionen, wenn die Güter zwar nicht direkt, aber über Umwege nach Belarus gelangen.

1. Im Einzelnen gilt diese Verpflichtung aus Art. 8 g) der EU-Verordnung für unter anderem folgende Güter und Technologien:

  • Güter und Technologien der Anhänge XVI, XVII und XXVIII der EU-Verordnung wie beispielswiese Flugzeuge und Raumfahrzeuge sowie Teile davon, Flugturbinenkraftstoffe, Frostschutzmittel, Metallschutzmittel, Biozidadditive, Feuerwaffen und andere Waffe, etc.;
  • Güter von gemeinsamer hoher Priorität gemäß Anhang XXX der EU-Verordnung wie unter anderem Kugellager, Stromrichter, Funknavigationsgeräte, Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Signalgeneratoren, Zielfernrohre für Waffen, usw.
  • Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012.

2. Keine Klausel ist erforderlich, sofern:

  • die Lieferungen in eines der in Anhang Vba EU-Verordnung genannten Partnerländer erfolgt. Diese Partnerländer sind derzeit:
  • Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen
  • Schweiz, Liechtenstein, Island
  • Verträge über Güter des Anhangs XXX erfüllt werden mit den KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 oder 8466 93 (Artikel 8g, Abs. 2 a) EU-Verordnung).
  • öffentliche Verträge mit Behörden in einem Drittland oder einer internationalen Organisation vereinbart wurden (Art. 8g, Abs. 3 EU-Verordnung).

Vereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2024 getroffen wurden, erfüllt werden (Art. 8g, Abs. 2 b) EU-Verordnung).

3. Die Vertragsklausel ist so auszugestalten, dass:

  • die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausführ zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagt ist.
  • angemessene Abhilfemaßnahmen bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung vorgenommen werden.

4. Der Ausführer unterrichtet bei einem Verstoß des Vertragspartners gegen die vertraglichen Verpflichtungen die zuständigen Behörden.

Gern unterstützen wir bei der vertraglichen Ausgestaltung und Umsetzung der erforderlichen Klausel!

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