„No-Russia-Clause“ - Verpflichtung zur Aufnahme einer Vertragsklausel bei bestimmten Exportgeschäften in Drittländer!
22. Mai 2024 | Vertragsrecht, Vertriebsrecht
Seit dem 20. März 2024 sind Unternehmen verpflichtet, bei der Lieferung, Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer in den Vereinbarungen eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagt.
Dieses ergibt sich aus der Änderung der „EU-Verordnung 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“. Hintergrund ist die bezweckte Vermeidung der Umgehungen der Sanktionen, wenn die Güter zwar nicht direkt, aber über Umwege nach Russland gelangen.
1. Im Einzelnen gilt diese Verpflichtung aus Art. 12 g) der EU-Verordnung für die folgenden Güter und Technologien:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der EU-Verordnung wie beispielswiese Luft- und Raumfahrzeuge, Flugturbinenkraftstoffe, Frostschutzmittel, Metallschutzmittel, Biozidadditive, Feuerwaffen und andere Waffe, etc.
- Güter und Technologien des Anhangs XL der EU-Verordnung wie insbesondere elektronische integrierte Schaltungen, Funknavigationsgeräte, Stromrichter, Antennen, Halbleiterbauelemente, Navigationsinstrumente, etc.
- Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der EU-Verordnung 258/2012.
2. Keine Klausel ist erforderlich, sofern die Lieferungen in eines der in Anhang VIII EU-Verordnung genannten Partnerländer erfolgt. Diese Partnerländer sind derzeit:
- Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen
- Schweiz
3. Die EU-Verordnung sieht eine Ausnahme für Altverträge vor. Das heißt, für Verträge, die vor dem 19.12.2023 geschlossen und spätestens bis zum 20.12.2024 erfüllt werden (Art. 12g (2) EU-Verordnung 833/2014) gilt die No-Russia-Clause nicht.
4. Die Vertragsklausel ist so auszugestalten, dass:
- die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausführ zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt ist.
- angemessene Abhilfemaßnahmen (wie Kündigung der Vereinbarung oder Zahlung einer Vertragsstrafe (s. Ziffer 5 der FAQs der EU-Kommission zu Art. 12g)) bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung vorgenommen werden.
- der Ausführer bei einem Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen die zuständigen Behörden unterrichtet.
Eine entsprechende Musterklausel in englischer Sprache hält die EU-Kommission in den von ihr veröffentlichten FAQs zum Artikel 12g EU-Verordnung 833/2014 bereit.