Novellierung der Preisangabenverordnung – Mehr Klarheit und Wahrheit?
15. November 2021 | Marken- und Wettbewerbsrecht
Ziel der Preisangabenverordnung (PAngV) war und ist es, Verbraucher*innen gegenüber dem Handel durch Herstellung der Preisvergleichsmöglichkeit stetig zu stärken, indem die Preiswahrheit und Preisklarheit vergrößert wird.
Hierzu wurde am 03.11.2021 unter Berücksichtigung europarechtlicher und nationaler Rechtsprechung die Neunovellierung der PAngV (im Entwurf) beschlossen.
Hintergrund ist unter anderem, dass europarechtlich die sog. „Omnibus-Richtlinie“ (2019/2161/EU), die bis zum 28.11.2021 in deutsches Recht umzusetzen und ab dem 28.05.2022 anzuwenden ist, teilweise Änderungen hinsichtlich der bestehenden Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG) vorsieht. Daneben soll auch mit der Novelle dem Klarstellungsbedarf nachgekommen werden, welcher sich in der Vergangenheit aufgrund wandelnder Rechtsprechung, Verbraucherleitbilder und Werbemöglichkeiten ergeben hat. Die PAngV soll also insgesamt einen „frischeren Anstrich“ bekommen.
Doch welche relevanten Neuerungen gehen mit der Novellierung einher?
Umstrukturierung der PAngV
Mit der Überarbeitung wird eine systematische Umstrukturierung der Verordnung vorgenommen. Die Preisangabenverordnung wies in seiner alten Fassung elf Paragraphen auf. Mit der Novellierung umfasst die PAngV (Entwurf) nunmehr 20 Paragraphen, welche zur besseren Übersichtlichkeit in fünf Abschnitte eingeteilt werden.
Pflicht zur Angabe des Grundpreises
Erstmals findet sich die Regelung, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, zugleich aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss, § 4 PAngV (Entwurf).
Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
In § 5 Abs. 1 PAngV (Entwurf) soll künftig geregelt werden, dass einheitlich Kilogramm bzw. Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen sind. Ersatzlos gestrichen soll die bisherige Möglichkeit der Abweichung bei Waren werden, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt.
Ausweisung rückerstattbarer Sicherheiten, insbesondere Pfandbeträge
Nach § 7 der neuen PAngV (Entwurf) ist die Höhe des Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Die Regelung räumt damit zuvor bestehende Unklarheiten bezüglich der Ausweisung rückerstattbarer Sicherheiten aus.
Preisermäßigung von Waren
In § 11 PAngV (Entwurf) ist die für die Praxis wichtigste Neuerung geregelt. Hiernach soll jeder, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbraucher*innen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucher*innen ausgewiesen hat.
Verbraucher*innen sollen derart die Möglichkeit erhalten, Preisermäßigungen künftig klarer einordnen zu können. Es soll verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese zuvor verlangt wurden. Damit sollen mittelbar irreführende „Scheinrabatte“ verhindert werden.
Preisangabe bei punktuellem Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge
Überfällig war auch der neu eingefügte § 14 Abs. 2 PAngV (Entwurf). In diesem soll geregelt werden, dass Anbieter, die an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbraucher*innen das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen anbieten, beim Einsatz eines Bezahlverfahrens den individuell geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben haben. Geregelt werden auch Mindestanforderungen, wie die Preisangabe visuell zu erfolgen hat, beispielsweise mittels einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes.
Fazit
Dem erklärten Ziel, Preisangaben für Verbraucher*innen vollständig und transparent zu gestalten, kommt der Entwurf der PAngV deutlich näher als die bestehende Fassung, nicht zuletzt mit Blick auf die Preisermäßigung von Waren.
In der Vergangenheit wurden oftmals unmittelbar vor einer Rabattaktion (z.B. der jährlichen Black-Friday-Aktionen) Preise kurzfristig zum „Schein“ angehoben, damit zum Start der Rabattaktion mit einem höherem Rabattprozent Werbung gemacht werden konnte. Eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit für Verbraucher*innen war damit nach der bestehenden Fassung der PAngV im Falle der Preisermäßigung nicht gegeben. Dieser für Verbraucher*innen nachteilige Umstand wurde nun mit der Neufassung im Entwurf im Einklang zu den Regelungen im Wettbewerbsrecht deutlich ausgeräumt.
Sollte die nun entworfene PAngV in Kraft treten, so müssten Händler zukünftig noch präziser darauf achten, wie und wann sie ihre Rabattaktionen planen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Gleiches gilt natürlich auch für Verstöße gegen andere Vorschriften der PAngV, sodass der Handel auch diesbezüglich wachsam bleiben muss.
Gleichwohl lässt der Entwurf auch rechtliche Fragen offen, wie etwa, wie damit umzugehen ist, wenn sich mehrere Rabattaktionen überschneiden oder kurzfristig aufeinanderfolgen sollen.
Mit unserem Team von Experten im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen Bei Rückfragen gerne zur Verfügung.