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Patientenverfügung - Was ist zu beachten?

09. Mai 2017   |   Medizinrecht

Ältere Patientenverfügungen können wegen unbestimmter Formulierungen unwirksam sein und daher im Ernstfall nicht berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Monaten mehrfach mit Patientenverfügungen älteren Datums auseinandersetzen müssen. Knackpunkt der Verfügungen waren häufig schwammige Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder Leben und Sterben „in Würde“. Auch wenn der Verfasser bei Abschluss der Patientenverfügung vielleicht genaue Vorstellungen davon hatte, was lebenserhaltende Maßnahmen und ein Leben und Sterben in Würde sind, eröffnen diese Formulierungen viel Raum für Interpretation und erschweren Angehörigen und Ärzten die Entscheidung über den Willen des Betroffenen.

Patientenverfügungen zu unbestimmt

Der BGH hat in mehreren Urteilen jetzt nochmals die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung dargelegt. Danach kann dem in einer solchen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Willen des Betroffenen nur gefolgt werden, wenn die gewünschten oder nicht gewünschten Maßnahmen so konkret beschrieben sind, dass sie Angehörigen, Betreuern und Ärzten als klar verständliche Leitlinie für das weitere Handeln dienen. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Verfasser alle denkbaren Situationen und Maßnahmen vorhersieht und nach eigenem Wunsch bejaht oder ablehnt. Die Patientenverfügung sollte jedoch hinreichend Auskunft darüber geben, in welcher Behandlungssituation welche Maßnahmen gewünscht oder gerade abgelehnt werden. Das kann durch Angaben zur Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, künstlichen Ernährung oder Beatmung geschehen. Auch der ausdrückliche Hinweis auf Krankheiten oder Symptome kann ausreichen.

Offene Formulierungen führen zur Unwirksamkeit

Während in älteren Patientenverfügungen häufig generelle Ausführungen und offene Formulierungen gewählt wurden, um möglichst viele Situationen abdecken zu können, sehen heutige Verfügungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung genaue Krankheitsbilder und Behandlungsmaßnahmen explizit vor. Damit unterstützt der Betroffene nicht nur Ärzte, sondern insbesondere auch Angehörige und Betreuer, die im Ernstfall vor der schwierigen Entscheidung stehen, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollen und welche nicht. Dabei bieten allerdings allgemein gehaltene Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, „keine Behandlungen bei schweren Dauerschäden des Gehirns“ oder „nicht an Schläuchen hängen“ zu wollen, nur wenig Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Betroffenen. Hinzu kommt, dass viele Patientenverfügungen lange vorher getroffen wurden und daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die darin festgelegten Regelungen auch noch dem heutigen Willen des Betroffenen entsprechen.

Unwirksame Patientenverfügung zwingt Angehörige zu schweren Entscheidungen

Ist die Patientenverfügung nicht hinreichend klar formuliert, müssen Ärzte und Angehörige den (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen erst ermitteln. Dabei ist insbesondere auf Äußerungen des Betroffenen zu Behandlungswünschen zurückzugreifen. Es stellt sich jedoch immer die Frage, wie aussagekräftig und nachweisbar derartige Äußerungen sind, zumal wenn sie unter vier Augen getätigt wurden. Um diese schwere und unter Umständen langwierig zu ermittelnde Entscheidung den Angehörigen abzunehmen, sind Betroffene gut beraten, ihren Willen möglichst präzise zu äußern. Das Wissen, im Willen des Betroffenen gehandelt zu haben, kann eine wichtige emotionale und tröstende Stütze im Abschiedsprozess sein. 

Patientenverfügung prüfen und aktualisieren

Patientenverfügungen sollten daher regelmäßig dahingehend geprüft werden, ob sie noch dem Willen des Betroffenen entsprechen und ausreichend klare Vorgaben zu den eigenen Vorstellungen aufstellen.

Vorsorgevollmacht nicht vergessen

Um nicht nur die gesundheitlichen Aspekte im eigenen Interesse abzusichern, empfiehlt sich immer auch der Abschluss einer Vorsorgevollmacht, in der geregelt werden kann, wer im Ernstfall finanzielle Angelegenheiten abwickeln soll und den Betroffenen in seinem Sinne vertritt. Sind auch Immobilien im Spiel, erspart eine notarielle Vollmacht die sehr langwierige Einbindung des Betreuungsgerichts zur Veräußerung von Immobilien.


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