Schadensersatz bei Nichtlöschung von Informationen über ehemalige Mitarbeiter auf der Unternehmenswebsite
28. April 2022 | Arbeitsrecht, IT- und Datenschutzrecht
Löscht ein Unternehmen Informationen ehemaliger ArbeitnehmerInnen auf der Unternehmenswebsite nicht, kann dies auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO Schadensersatzpflichten des Unternehmens auslösen.
So hatte z.B. eine ehemalige Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Neuruppin auf Schadensersatz verklagt. Nachdem der Arbeitgeber bereits eine Zahlung in Höhe von 150,00 € geleistet hatte, hat das Arbeitsgericht Neuruppin mit Urteil vom 14.12.2021 (2 Ca 554/21) zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von insgesamt 1.000,00 € verurteilt. In diesem Fall waren die Daten nach dem Ausscheiden noch über mehrere Monate auf der Website abrufbar. Eine immaterielle Beeinträchtigung sei darüber hinaus – so das Arbeitsgericht – wegen der Warn- und Abschreckungsfunktion des Art. 82 DSGVO nicht erforderlich.
Es ist also wichtig, beim Ausscheiden der ArbeitnehmerInnen auch die Website zu überprüfen und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine Einwilligung vor, was im Einzelfall zu prüfen wäre. Andernfalls besteht das Risiko, dass sich Unternehmen Schadensersatzansprüchen ihrer ausgeschiedenen ArbeitnehmerInnen ausgesetzt sehen.
Art. 82 DSGVO gewährt Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern als datenschutzrechtlich Verantwortliche der Homepage einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unrichtige bzw. unzulässige Verwendung personenbezogener Daten entstanden ist. Zu beachten ist, dass nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vermutet wird, sofern keine Gründe vorgetragen werden, die etwas Gegenteiliges darlegen könnten. Auszugleichen sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Damit sind auch Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ausgleichsfähig.
Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgeber insoweit aus datenschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass Daten ehemaliger Mitarbeiter von der Unternehmenswebsite gelöscht werden. Dies wäre zudem auch Teil der Nebenpflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
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