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Schadensersatzpflicht des Architekten bei unzulässiger Rechtsberatung

16. Mai 2024   |   Immobilienrecht

Die Pflichten des Architekten im Rahmen eines Planungsauftrags sind vielfältig. Oftmals sind sie die ersten Ansprechpartner für ihre Bauherren – nicht nur in Fragen der Planung, sondern auch in Fragen zur allgemeinen Koordination und im Rahmen der Vertragsgestaltung. Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Unterstützung durch Architekten im Bereich der Vertragsgestaltung gehen darf.

Entscheidung vom 09.11.2023 (Az. VII ZR 190/22)

Das Urteil des befasst sich mit der Frage, ob ein Architekt, der einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung stellt, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringt. Die Klägerin (zugleich Auftraggeberin des Architekten) verlangte Schadensersatz vom Architekten, da sie der Ansicht war, dass die von ihm vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam war und sie deshalb einen finanziellen Verlust erlitten hatte. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH stellte fest, dass der Architekt durch die Bereitstellung der von ihm entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen hat. Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags gemäß § 134 BGB. Der BGH stellte jedoch klar, dass dies eine Haftung des Architekten aus § 311 II Nr. 1 BGB, § 241 II BGB, § 280 I BGB bzw. aus § 823 II BGB iVm § 3 RDG nicht ausschließt. Dies wird zu prüfen sein.

Keine Befugnis für Rechtsdienstleistungen

Der BGH stellt damit klar, dass Architekten an keiner Stelle durch Gesetz eine Befugnis erteilt wurde, Rechtsberatung zu übernehmen. Insbesondere folge dies auch nicht aus der Nennung der Grundleistung „Mitwirkung bei der Auftragserteilung“ im Leistungsbild der HOAI. Eine Befugnis nach § 3 RDG zugunsten der Architekten liege daher nicht vor.

Ausdrücklich stellt der BGH klar, dass Rechtsdienstleistungen eines Architekten nur dann zulässig sind, wenn es sich um Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG handelt, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erbracht werden. Das ist nach dem Wortlaut dann der Fall, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören oder wenn es sich um Rechtskenntnisse handelt, die mit der Haupttätigkeit in engem sachlichem Zusammenhang stehen.

Fazit

Architekten sollten bei der rechtlichen Beratung ihrer Auftraggeber Vorsicht walten lassen. Im Zweifel ist es vorzuziehen, den Bauherrn bei rechtlichen Fragen an einen Rechtsanwalt zu verweisen. Umgekehrt sollten Auftraggeber Vertragsentwürfe von Architekten nicht ungeprüft übernehmen. Die Verwendung kann zu erheblichem Schaden führen.

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