Schnelle Rechtsdurchsetzung beim Verwaltungsgericht Lüneburg im Eilverfahren

18. Januar 2021   |   Öffentliches Recht

Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten muss der Kläger bisweilen viel Geduld mitbringen, es sei denn Ansprüche lassen sich im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren durchsetzen. Das ist aber rechtlich häufiger möglich als die Betroffenen oftmals denken. So hat KSB INTAX zum Beispiel die Zulassung eines Bürgerbegehrens jüngst im Eilverfahren vor dem Veraltungsgericht durchgesetzt.

Damit freuen sich ca. 12.000 Unterstützer eines Bürgerbegehrens über einen wichtigen Etappensieg. Hintergrund des Verfahrens war ein Beschluss des Kreisausschusses eines Landkreises aus dem November 2020 mit dem ein Bürgerbegehren nachträglich für unzulässig erklärt wurde. Der Landkreis hatte zuvor dasselbe Begehren im Vorabentscheidungsverfahren für zulässig erachtet und dann nach Vorlage der notwendigen Stimmen für das Begehren seine Meinung geändert und das Begehren dann für unzulässig erklärt.

Dem ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren eindeutig entgegengetreten und ist hierbei der Argumentation des Bürgerbegehrens mit der Begründung gefolgt, dass die einmal getroffene Entscheidung eines Kreisausschusses im Vorabentscheidungsverfahren zur Zulassung eines Bürgerbegehrens bindend ist. Der Kreisausschuss darf seine einmal getroffene Entscheidung nicht mehr revidieren. Das Verwaltungsgericht hebt dabei richtigerweise hervor, dass das Vertrauen in die Entscheidung staatlicher Organe in besonderer Weise schutzwürdig sei. Nur so könne unter anderem der Politikverdrossenheit vorgebeugt und auch die Akzeptanz von Bürgerbegehren gesteigert werden.

Die Entscheidung im Eilverfahren sei geboten, obwohl damit faktisch die Hauptsache vorweggenommen werde, weil anders ein effektiver Rechtsschutz in der Sache nicht möglich sei. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, alle denkbaren rechtlichen Verfahrensmöglichkeiten kompetent auszuschöpfen, denn ein Eilverfahren wird nur auf Antrag der Kläger durchgeführt und muss gerade auch im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit sehr genau begründet werden.

Autoren dieses Beitrags sind Kathrin Theis, Rechtsanwältin und Dr. Christian Bereska, Rechtsanwalt.