„Sind Sie geimpft? – Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus der Arbeitnehmer

16. September 2021   |   Arbeitsrecht

In Gaststätten und bei Veranstaltungen ist es schon üblich, die Gäste nach dem Impfstatus zu fragen. Aber gilt dieses Fragerecht auch für den Arbeitgeber? Diese Problematik, über welche in den vergangenen Wochen kontrovers diskutiert wurde, ist nun durch die Zustimmung des Bundesrates zu einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) weitestgehend gelöst.

Nach der Neuregelung im IfSG wird ein Auskunftsrecht der Arbeitgeber statuiert.

ABER: Diese Befugnis, Angestellte nach ihrem Impfstatus zu fragen, gilt nur eingeschränkt.

Zum einen ist das Fragerecht an das Fortbestehen der Pandemie, also einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, gebunden. Diese Feststellung muss durch den Bundestag alle drei Monate erneut bestätigt werden. Fehlt es an dieser Grundvoraussetzung, erlischt auch das Fragerecht. Zuletzt wurde die epidemische Lage am 25. August verlängert.

Auf der anderen Seite wird die Pflicht, den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber bei Nachfrage zu offenbaren, nur auf bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegt. Ein Fragerecht soll nur bei besonders risikoreichen Einrichtungen bestehen. Hierzu zählen Schulen, Kindertages- und Ausbildungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime. Erfasst sind auch Obdachlosenunterkünfte, Asylherbergen und Justizvollzugsanstalten.

Wichtig ist, dass durch ein solches Fragerecht, keine Impfpflicht eingeführt wird. Sichergestellt wird dies durch das gesetzlich geregelte Verbot, Arbeitnehmer aufgrund einer fehlenden Impfung bei „Vereinbarungen und Maßnahmen“ zu benachteiligen. Die Entscheidung, sich impfen zu lassen, bleibt also auch weiterhin eine private, selbstbestimmte Entscheidung. Für den Arbeitsgeber besteht jedoch die Möglichkeit nach Kenntniserlangung über den Impfstatus seiner Mitarbeiter, betriebliche Abläufe und Prozesse entsprechend anzupassen, um Angestellte, Kunden oder Patienten nicht zu gefährden.

Welche Folgen kann eine Auskunftsverweigerung haben?

Indem nun ein, wenn auch eingeschränktes, Auskunftsrecht des Arbeitgebers festgelegt wird, ist der Arbeitnehmer bei einer zulässigen Frage dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Wird die Auskunft verweigert oder fehlerhaft abgegeben, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Möglich ist eine Abmahnung bis hin zur Kündigung – gegebenenfalls nach einer erneuten Aufforderung zur Mitteilung des Impfstatus.

Festzuhalten ist, dass mit der Neuregelung des IfSG kein generelles Fragerecht eingeführt wird. Dennoch bringt die Entscheidung Licht in die vielschichtige Diskussion über die Reichweite der Befugnisse von Arbeitgebern bei der Frage nach dem Impfstatus.


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