Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Durch die Neuregelungen der §§ 3a EStG, 8 Abs. 9 S. 9 KStG und § 7b GewStG werden Gewinne, die durch Forderungsverzichte von Gläubigern bei der außergerichtlichen und der Sanierung von Unternehmen innerhalb eines Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahrens mit Insolvenzplan entstehen, steuerlich befreit, um die Unternehmen nicht mit Zahlungsverpflichtungen aus Buchgewinnen zu belasten, denen keine tatsächlichen Einnahmen gegenüberstehen.
Neuregelung war notwendig
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2016 konnte der sogenannte Sanierungserlass bei der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen nicht mehr angewendet werden. Durch die daraus resultierende Unsicherheit wurde die Sanierung von krisenbehafteten Unternehmen erheblich erschwert. Bereits im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber reagiert und mit dem neu eingeführten § 3a EStG eine Regelung zur Privilegierung von Sanierungsgewinnen geschaffen. Das Inkrafttreten der Neuregelung wurde allerdings unter den Vorbehalt eines Beschlusses der Europäischen Kommission gestellt. Die Kommission hat nach Prüfung der Regelung mitgeteilt, dass die Neuregelung aus beihilferechtlicher Sicht auch ohne förmliches Verfahren durchgeführt werden kann. Daher musste der deutsche Gesetzgeber nochmals aktiv werden, um die Neuregelung in Kraft treten zu lassen.
Klare Regelung in § 3a EStG
Nach der Neuregelung des § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Eine unternehmensbezogen Sanierung liegt danach vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachgewiesen hat. Einen Ermessensspielraum haben die Finanzämter nicht mehr.
Regelung für die Gewerbesteuer § 7b GewStG
Mit der Neuregelung im Einkommensteuergesetz tritt auch der neu eingeführte § 7b GewStG in Kraft. Danach sind die Neuregelungen des Einkommensteuergesetztes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.
Finanzamt ausschließlich zuständig
Vor Inkrafttreten der Neuregelungen fiel die Entscheidung über die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer in die Zuständigkeit der Kommunen. Ab jetzt fällt die Entscheidung über die Steuerbefreiung ausschließlich in die Entscheidung des Finanzamts. Bei Personengesellschaften ist einzig das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft zuständig.
Anwendung auch auf Altfälle vor dem 09.02.2017
Mit den Neuregelungen wurden § 52 Abs. 4a EStG dahin geändert, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen worden sind.