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Steuerliche Förderungszulage für Personalaufwendungen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

19. Oktober 2020   |   Öffentliches Recht, Steuergestaltung, Steuerrecht

Durch Zustimmung des Bundestags vom 7. November 2019 und des Bundesrats vom 29. November 2019 wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) verabschiedet. Das neue Gesetz ist mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 2763). Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Grundlagen und Eckpunkte der neuen Forschungszulage für Sie zusammen.

Die Förderung nach dem FZulG erfolgt in Form einer steuerfreien Zulage. Die Förderungszulage beträgt 25 % der lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter (inkl. gezahlter steuerfreier Sozialversicherungsbeiträge), die in einem Wirtschaftsjahr im Rahmen von Forschung und Entwicklung entstanden sind.

Die Förderung ist auf Personalaufwendungen, die vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind, in Höhe von € 2.000.000,00 begrenzt, so dass sich eine Zulage von bis zu € 500.000,00 ergibt.

Auf Personalaufwendungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 ist die Förderung durch das Corona-Konjunkturpaket in Höhe von € 4.000.000,00 begrenzt, sodass sich für diesen Zeitraum eine Zulage von bis zu € 1.000.000,00 ergibt.

Ab dem 1. Juli 2026 gilt dann wieder die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.000.000,00 und damit die Begrenzung der Zulage auf bis zu € 500.000,00.

Die Auszahlung der Zulage erfolgt mittels Anrechnung auf die nächste festgesetzte Steuerschuld (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer). Übersteigt die Zulage die festgesetzte Steuer, so kommt es in dieser Höhe zu einer Erstattung durch das zuständige Finanzamt. Auf diese Weise kann die Zulage auch in Verlustphasen genutzt werden.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich sämtliche Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche, die im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig und somit nicht von der Besteuerung befreit sind. Gleiches gilt für Mitunternehmerschaften und damit auch für Personengesellschaften.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Forschungszulage ist, dass es sich bei der Forschung um begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) handelt.

1.            Begünstigte FuE-Vorhaben

Zu den begünstigten FuE-Vorhaben gehören Vorhaben, soweit es sich dabei um die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt.

Zur Abgrenzung dieser Kategorien und zur Begriffsbestimmung dient die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014). Diese Verordnung ist über folgenden Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651. Außerdem werden Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD herangezogen. Das Frascati-Handbuch der OECD ist über folgenden Link abrufbar: https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/statmanuals/files/Frascati_Manual_2015_de.pdf.

Die bloße Marktentwicklung eines im Wesentlichen festgelegten Produkts oder Verfahrens ist nicht begünstigungsfähig.

Die einzelnen FuE-Vorhaben müssen eine genau definierte Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen und Tätigkeiten umfassen. Die Ergebnisse der Tätigkeiten müssen mit den festgelegten Zielen verglichen werden können. Ein FuE-Vorhaben kann hierbei aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen; auch eine Durchführbarkeitsstudie zur Vorbereitung von FuE-Tätigkeit kann begünstigungsfähig sein.

Wenn zwei oder mehrere FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.

Die Unternehmen müssen zudem einen konkreten Forschungsnachweis für einzelne Mitarbeiter erbringen. Eine Definition von FuE-Tätigkeiten anhand allgemeiner Abteilungszuordnungen für einzelne Mitarbeiter („Mitarbeiter ist in der FuE-Abteilung beschäftigt“) reicht nicht aus. Stattdessen sind die jeweiligen Vorhaben und die dafür geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zu belegen. Wird ein Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen eingesetzt, so ist eine Aufteilung der förderfähigen Lohn- und Gehaltsaufwendungen vorzunehmen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die beschäftigten Arbeitnehmer in dem zurückliegenden Wirtschaftsjahr gezahlt wurden. Der förderfähige Arbeitslohn ist dabei in der Höhe anzusetzen, für die das Unternehmen den Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 EStG vorzunehmen hat. Die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (rund 20% der Lohnkosten) sind ebenfalls förderfähig. Aus Vereinfachungsgründen kann der Bruttolohn mit einem Faktor von 1,2 multipliziert werden. Der förderfähige Aufwand ist mit Hilfe der Lohnkonten nachzuweisen.

Abschließende Voraussetzung für eine förderfähige Aufwendung ist, dass diese nicht bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurde oder wird.

2.            Zweistufiges Prüfverfahren

Das FZulG sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor. In einem ersten Schritt muss das Unternehmen die Förderfähigkeit des geplanten FuE-Vorhabens dem Grunde nach feststellen lassen (Bescheinigung der Förderfähigkeit), wobei hierfür keine Gebühren erhoben werden.

Im zweiten Schritt hat der Förderberechtigte seinen Antrag auf Forschungszulage (inkl. Bescheinigung der Förderfähigkeit) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dieses entscheidet dann über die Förderung der Höhe nach (vgl. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 FZulG). Anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften reichen den Antrag beim Feststellungsfinanzamt ein.

Schritt 1: Bescheinigung der Förderfähigkeit durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)

Die Anträge auf Bescheinigung der Förderfähigkeit sind nach erfolgreicher Registrierung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen (https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/). Hierfür stellt die BSFZ eine entsprechende Online-Eingabemaske unter https://ptoutline.eu/app/bsfz bereit.

Anträge auf Bescheinigung der Förderfähigkeit können im Online-Portal der Bescheinigungsstelle bereits vor der Durchführung des FuE-Vorhabens gestellt werden, wodurch Sicherheit hinsichtlich eines möglichen Förderungsanspruchs entsteht. Sie können aber auch noch während der Durchführung des FuE-Vorhabens sowie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden.

Weiterführende Informationen zum Verfahren können der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) entnommen werden.

Ist demnach ein Antrag wirksam gestellt worden, so entscheidet die Bescheinigungsstelle insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

  • Abzielen des Vorhabens auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse (neuartig)
  • Originäre Wirkung (schöpferisch)
  • Vorhaben folgt einem Plan und ist budgetierbar (systematisch)
  • Bestehen von Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis (ungewiss) sowie
  • Möglichkeit der Reproduzierbarkeit (übertragbar und/oder reproduzierbar)

Mit einer Antwort der Bescheinigungsstelle ist nach ihrer eigenen Bekundung spätestens drei Monate nach Antragstellung zu rechnen. Hat die Bescheinigungsstelle den Antrag durch Bescheid abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden.

Schritt 2: Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf Forschungszulage an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu stellen. Das hierfür erforderliche Formular wird nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums rechtzeitig bereitgestellt.

Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, zu stellen. Grundsätzlich kann der Antrag auf Forschungszulage in den meisten Fällen daher erst ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden.

Der Antrag kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gestellt werden. Gewährt das zuständige Finanzamt die Zulage, so wird diese in einem separaten Bescheid festgesetzt.

In dem Antrag sind alle FuE-Vorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen so genau zu bezeichnen, dass ihre Nachprüfung möglich ist (§ 5 Abs. 2 FZulG). Alle im Antrag enthaltenen FuE-Vorhaben müssen durch die Bescheinigung der BSFZ nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 3 FZulG). Andernfalls sind eine Prüfung und ein positiver Bescheid seitens der Finanzverwaltung nicht möglich.

Die Gewährung der Forschungszulage ist für Vorhaben möglich, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, also ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Die Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage fließen, dürfen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sein (Anwendungszeitraum).

3.            Besonderheiten

Die Forschungszulage kann auch für Auftragsforschung gewährt werden. Anspruchsberechtigt ist der Auftraggeber und nicht der Auftragnehmer. Die Zulage beträgt für Auftragsforschung ebenfalls 25 %. Allerdings sind nur 60 % der Personalaufwendungen begünstigt, so dass sich effektiv eine Förderungszulage von 15 % ergibt.

Förderfähig sind zudem Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütungen von Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erbracht werden. Je nachgewiesener Arbeits-stunde sind € 40,00 bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen (§ 3 Abs. 3 FZulG).

Eine weitere Besonderheit gilt für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Der Förderungshöchstbetrag darf innerhalb einer solchen Unternehmensgruppe in Summe nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung auf die verbundenen Unternehmen ist zulässig.

4.            Zusammenfassung

Zusammenfassend wird empfohlen, die geplanten FuE-Vorhaben hinsichtlich der Zielsetzung und anfallenden Tätigkeiten im Vorfeld eindeutig zu definieren.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für eine erfolgreiche Bescheinigung der Förderfähigkeit die Voraussetzungen für eine der Förderkategorien (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) erfüllt sein müssen, wobei sich Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/beispiele-fuer-forschung-und-entwicklungs-vorhaben finden. Zudem sollten Tätigkeitsnachweise für die FuE-Vorhaben im Zeiterfassungssystem exakt dokumentiert werden.

Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Förderungsanspruchs zu erlangen, sollten Unternehmen die Bescheinigung der Förderfähigkeit frühzeitig beantragen.

Für eine Beratung im Einzelfall zur neuen Forschungszulage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 


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