Transparenzregister wird zum Vollregister!

19. Juli 2021   |   Gesellschaftsrecht

Am 10.6.2021 wurde das Transparenzregister‐ und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) vom deutschen Bundestag verabschiedet. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie ((EU) 2019/1153) zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur effektiveren Bekämpfung der Geldwäsche.

Aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Verabschiedung ist das abschließende TraFinG noch nicht veröffentlicht. Laut Beschlussvorlage vom 9.6.2021 werden die folgenden Punkte in dem aktuellen Geldwäschegesetz (GwG) geändert werden:

Wegfall der Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG – Meldepflicht

Zukünftig wird grundsätzliche für alle Gesellschaften die Meldung zum Transparenzregister verpflichtend werden. Bisher galt die Meldepflicht in der Regel als erfüllt, wenn sich die Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ aus anderen Registern – wie beispielsweise dem Handelsregister – ergaben. Diese Fiktionswirkung wird nun zum 1. August 2021 entfallen.

Umfang der Mitteilungen zum „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen weiterhin insbesondere „jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (1) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (2) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. (…)“ (§ 3 Abs. 2 GwG).

Zum Transparenzregister sind dann die folgenden Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ zu melden: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten. Diese Angaben sind stets aktuell zu halten und Änderungen mitzuteilen.

Übergangsfristen für die Meldungen zum Transparenzregister

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die nunmehr aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion aus dem bisherigen § 20 Abs. 2 GwG zur Meldung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet werden, gelten die folgenden Übergangsfristen:

31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien

30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft

31. Dezember 2022: alle übrigen

Dementsprechend sind die Bußgeldvorschrift und die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen für diese betroffenen Gesellschaften ausgesetzt.

Im Hinblick auf die geplanten Änderungen empfiehlt sich die Überprüfung der bisherigen Meldungen an das Transparenzregister auf dessen Aktualität und Vollständigkeit. Wir unterstützen Sie dabei gern!