Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelsgeschäft
16. Dezember 2024 | Vertragsrecht, Vertriebsrecht
Beim Handelskauf hat der Käufer die Waren nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen – andernfalls droht der Verlust der Mängelrechte!
Nach § 377 HGB gilt im beidseitigen Handelsgeschäft, dass die Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen ist und etwaige Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen sind. Unterbleibt eine Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängelrechte gehen verloren.
Was ist ein beidseitiges Handelsgeschäft?
Ein Handelsgeschäft ist ein Geschäft des Kaufmannes, das zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört (siehe § 343 HGB). Geltung erlang die Vorschrift daher auf jeden Fall für den Kaufmann als auch für Handelsgesellschaften. Sie gilt für Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe getätigt werden – typischerweise Kauf- oder ähnliche Verträge -. Es können neben dem hauptsächlichen Geschäft des Gewerbes auch Nebengeschäfte erfasst sein. Das Merkmal der Beidseitigkeit ist dann erfüllt, wenn die die Voraussetzungen des § 343 HGB für beide Parteien des Geschäftes vorliegen.
Wann ist eine Prüfung nach Warenablieferung noch unverzüglich?
Die Prüfung der Warenlieferung hat unverzüglich nach Ablieferung zu erfolgen, jedenfalls aber wann es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Konkrete Zeitvorgaben werden im Gesetz nicht verankert, vielmehr bestimmt sich dieses nach den Gepflogenheiten, der Art der Ware und dem Umfang der erforderlichen Untersuchung.
Das bedeutet, dass bei verderblichen Waren ein kürzerer Zeitraum (in der Regel nur wenige Stunden) für die Untersuchung anzusetzen ist als bei anderen Waren (typischerweise wenige Tage) oder gar komplexen Waren (möglicherweise je nach Umfang wenige Wochen).
Wie umfangreich muss die Prüfung durchgeführt werden?
Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder mangels einer solchen nach den Handelsbräuchen und der Abwägung der Interessen des Käufers und des Verkäufers. Kriterien können Zeit und Kosten, Kenntnisse, zügige Abwicklung oder drohende übermäßige Mangelfolgeschäden, die zu vermeiden sind, sein.
Der Umfang ist daher je nach Ware und Konstellation im Einzelfall zu betrachten. Bei Massenprodukten kann eine im angemessenen Umfang durchgeführte stichprobenartige Untersuchung zunächst ausreichend sein, während bei einer Maschine ein Probelauf erforderlich sein dürfte.
Im Übrigen – je nach Ware und Situation – können teilweise Überprüfungen des Aussehens, des Geschmacks oder des Geruches ausreichend sein und teilweise technische oder chemische Überprüfungen, Kontrolle der Echtheit von Farben und Materialen oder eine probeweise Verarbeitung erforderlich sein.
Wann ist eine Mängelanzeige noch unverzüglich?
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Es ist ein strenger Maßstab anzusetzen, so dass in der Regel nur eine Frist von ein bis zwei Tagen als unverzüglich gilt. Entscheidend sind aber wiederum die Umstände des Einzelfalles.
An die unverzügliche Untersuchung der Ware hat sich – bei Feststellung eines Mangels – daher die unverzügliche Anzeige anzuschließen.
Eine jüngere Entscheidung des OLG Bremen (17.2.2023 – 2 U 32/20) beurteilt eine Mängelrüge nach 15 Tagen nach Ablieferung der Ware nicht mehr als unverzüglich. Dieses jedenfalls dann, wenn der Mangel aufgrund von Sichtprüfung und Abgleich mit Belegen angezeigt wird.
Was gilt für später entdeckte Mängel?
Mängel, die auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Warenprüfung nicht erkennbar sind, gelten als verdeckte Mängel und sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Auch hier gilt ein strenger Maßstab, so dass die Rüge kurzfristig innerhalb von ein bis zwei Tagen zu erfolgen hat. Die Frist beurteilt sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalles.
Was sind die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder verspäteten Mängelanzeige?
Bei unterbliebener oder verspätetet Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt und vertragsgemäß. Der Käufer verliert insofern sämtliche Ansprüche und Rechte in Bezug eine mögliche Mangelhaftigkeit der Ware wie beispielsweise die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
Empfehlung
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Rahmen der Unverzüglichkeit der Untersuchung, des Umfangs der Untersuchung sowie der Unverzüglichkeit der Mängelanzeige empfiehlt es sich, mit dem Vertragspartner diese Punkte zu regeln und den Umfang der Untersuchung sowie den Zeitraum für die Anzeige von offenen und verdeckten Mängeln zu bestimmen.