Update: Nochmalige Verschiebung der EUDR!
11. Februar 2026 | Vertragsrecht, Vertriebsrecht
In unserem BLOG-Beitrag vom 23. Oktober 2025 haben wir auf eine mögliche Verschiebung der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) aufmerksam gemacht.
Nunmehr haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat geeinigt und eine aktualisierte Fassung der EUDR ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Änderungsverordnung (EU) 2025/2650) und der Beginn der EUDR erneut verschoben.
Ab wann soll die EUDR nun gelten?
Die EUDR ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Allerdings gilt das Verbot zum Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse aus der Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2 VO). Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es zudem eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 (Art. 38 Abs. 3 VO). Die Stichtage, zu denen die Kriterien bezüglich der Einstufung vorliegen müssen, sind zu berücksichtigen.
Gibt es weitere Neuerungen oder Konkretisierungen der EUDR?
⇢Nur die „Marktteilnehmer“ sind zukünftig verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (Art. 4 Abs. 1 VO). Für die weiteren Teilnehmer der Lieferkette entfällt diese Pflicht aufgrund der Herausnahme der nachfolgenden Marktteilnehmer aus der Definition (Art. 4 Abs. 1 VO i.V.m Art. 2 Nr. 15 VO). Für diese gelten die Pflichten der nachgelagerten Marktteilnehmer.
⇢Der „nachgelagerte Marktteilnehmer“ wird eingeführt und definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind“ (Art. 2 Nr. 15b VO).
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann vertreiben, wenn sie die folgenden Informationen gesammelt und vorliegen haben (Art. 5 Abs. 3 VO):
- „den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist;
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.“
⇢Als neue Kategorie werden die „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ eingeführt. Zusammenfassend sind diese kleine und Kleinstunternehmen, die relevante Erzeugnisse selbst angebaut, geerntet oder gewonnen haben (s. Art. 2 Nr. 15a VO) und in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind (s. Liste im Anhang I zur Durchführungsverordnung 2025/1093). Die Kleinst- und Kleinprimärerzeuger haben lediglich eine vereinfachte Erklärung nach Maßgabe des Anhangs III abzugeben (Art. 4a VO).
⇢Aus dem Anhang I werden Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse (HS-Code ex-49) gestrichen.
Welches sind die weiteren Schritte?
Die Änderungen der Verordnung sind bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Allerdings sollen die Auswirkungen der in der Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen seitens der EU-Kommission bin zum 30. April 2026 überprüft werden und gegebenenfalls die Verordnung angepasst werden. Diesbezüglich halten wir Sie gern auf dem Laufenden.
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Trotz Verschiebung der Geltung der EUDR sind betroffene Unternehmen gut beraten, sich mit den Themen der EUDR vertraut zu machen und bereits entsprechende Prozesse zu implementieren.