Update: Nochmalige Verschiebung der Geltung der EUDR vorgeschlagen!

23. Oktober 2025   |   Vertragsrecht, Vertriebsrecht

In unserem Blogbeitrag vom 4. September 2024 haben wir auf die Geltung der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) zum 30. Dezember 2024 für mittlere und große Unternehmen aufmerksam gemacht. Ende 2024 wurde dann auf Drängen einiger EU-Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – erneut über den Beginn der EUDR sowie über mögliche inhaltliche Änderungen beraten und schlussendlich der Beginn der EUDR um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben. 

Nunmehr hat die EU-Kommission abermals die Verschiebung vorgeschlagen. Hintergrund ist, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der IT-Systeme. 

Ab wann soll die EUDR nun wahrscheinlich gelten?

Die EUDR soll nunmehr wie folgt anwendbar werden: 

  • ab dem 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen.

  • ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. 

Die Stichtage, zu denen die Kriterien bezüglich der Einstufung vorliegen müssen, sind zu berücksichtigen. 

Die Kontrollmöglichkeiten der Behörden aus Art. 16 bis Art. 19 EUDR sollen erst ab dem 30. Juni 2026 für Betreiber, nachgelagerte Betreiber und Händler gelten und ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Allerdings sind Verwarnungen und Empfehlungen zur Einhaltung der EUDR schon zuvor möglich. 

Gibt es weitere Konkretisierungen der EUDR?

Angedacht ist, dass nachgelagerte Betreiber und Händler keine Sorgfaltspflichterklärung abzugeben haben, sofern diese die Produkte nicht auf den EU-Markt einführen, sondern dort bereits eingeführte Produkte lediglich weitervermarkten. 

Für Kleinst- und Kleinunternehmen soll es die Möglichkeit geben, vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr von relevanten Produkten eine vereinfachte Erklärung abzugeben. 

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Konkretisierungen und Änderungen der EURD erfolgen. 

Welches sind die weiteren Schritte?

Über den Vorschlag der EU-Kommission zur Verschiebung der EUDR müssen nunmehr das EU-Parlament und der Europäische Rat beraten. 

Sofern dem Vorschlag zugestimmt wird, wäre dann dieser im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Welche Maßnahmen sind nun zu ergreifen?

Trotz Verschiebung der Geltung der EUDR sind betroffene Unternehmen gut beraten, sich mit den Themen der EUDR vertraut zu machen und bereits entsprechende Prozesse zu implementieren.

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