Vollharmonisierung der geldwäscherechtlichen Regelungen in der Europäisch Union - Neugestaltung der Vorschriften zur Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten

15. September 2025   |   Gesellschaftsrecht

Am 31. Mai 2024 wurde die „Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung“ (im Folgenden: EU-GwVO) verabschiedet, mit der ab dem 10. Juli 2027 einheitliche Regelungen im Hinblick auf die Bestimmungen des wirtschaftlichen Eigentums in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten werden.

In diesem Zusammenhang steht auch die am 31. Mai 2024 verabschiedete EU-AMLA-Verordnung (EU-VO 2024/1620) mit der eine EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt a.M. eingerichtet wird. 

Die EU-GwVO ist in den EU Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und wird wohl in Deutschland die betreffenden Regelungen im Geldwäschegesetz ersetzen. Insbesondere gilt dieses für die Regelungen zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten. 

Neuerungen im Überblick

  • Ausweitung der mitteilungspflichtigen Unternehmen

  • Einheitliche Vorgaben zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer (bisher wirtschaftlich Berechtigen)

  • Verringerung des grundsätzlich relevanten Beteiligungswertes

  • Ausweitung der an das Transparenzregister zu übermittelnden Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer

  • Ausweitung des Personenkreises der fiktiv wirtschaftlichen Eigentümer (bisher fiktiv wirtschaftlich Berechtigte)

  • Ausweitung der Pflichten zur Dokumentation

Mitteilungspflichtige Unternehmen

Mitteilungspflichtig sind grundsätzlich alle in der EU gegründeten juristischen Personen, wie beispielweise GmbH, OHG, KG, etc sowie Stiftungen, Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen.

Vereinigungen mit Sitz im EU-Ausland, sind unter Umständen auch von der Mitteilungspflicht an ein mitgliedsstaatliches Transparenzregister betroffen. Dieses nicht nur wie bisher bei Immobilienerwerb, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei eine öffentlichen Auftragsvergabe, eine Geschäftsbeziehung mit einem geldwäscherechtlichen Verpflichteten (zB. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt, Immobilienmakler) (jeweils nur bei mittelhohem oder hohem Risiko) oder bei dem Erwerb von Luxusgütern (zB. Kraftfahrzeuge zum Preis von mind. 250.000 EUR/  Wasser- und Luftfahrzeuge zu einem Preis von mind. 7,5 EUR, jeweils für nicht gewerbliche Zwecke von einer mit hochwertigen Gütern handelnden oder vermittelnden Person).

Wirtschaftlicher Eigentümer (vormals wirtschaftlich Berechtigter)

Wirtschaftlicher Eigentümer ist grundsätzlich „jede natürliche Person, in deren Eigentum eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung steht“ (Art. 2 Nr. 28 EU-GwVO) oder „jede natürliche Person, unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung steht“ (Art. 2 Nr. 28 EU-GwVO). 

Wirtschaftlicher Eigentümer bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen bedeutet „Eigentumsbeteiligung“ unter anderem „das direkte oder indirekte Eigentum von 25% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ (Art. 52 Abs. 1 EU-GwVO). Vormals lag der Beteiligungswert bei über 25% oder mehr der Anteile; somit ist dieser Wert gesenkt worden. 

Das indirekte Eigentum wird berechnet, in dem die Anteile oder Stimmrechte, die in der Kette der Gesellschaften gehalten werden, multipliziert werden. Aus verschiedenen Ketten werden die Ergebnisse in der Regel addiert. 

Die „Kontrolle“ wird durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig ausgeübt (Art. 53 EU-GwVO).  Eine solche liegt bei direkter oder indirekter Eigentumsbeteiligung von 50% zuzüglich eines der Anteile oder Stimmrechte oder einer der sonstigen Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft vor. Die anderweitige Kontrolle umfasst beispielsweise die Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte, Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder der Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Veto- und Beschlussfassungsrechte. 

Sonderregelungen gelten bei dem Bestehen von einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur. In diesen vielschichtigen Strukturen legt Art. 54 EU-GwVO fest, welche natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer gelten. 

Wirtschaftlicher Eigentümer bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln

Bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln (wie Stiftungen), sind die wirtschaftlichen Eigentümer folgende natürliche Personen: Gründer, Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, u. U. die Begünstigten, jede andere natürliche Person, die die juristische Person direkt oder indirekt kontrolliert (Art. 57 EU-GwVO-VO). 

Wirtschaftlicher Eigentümer bei Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen

Bei Express Trusts sind die wirtschaftlichen Eigentümer die Settlor, die Trustees, die Protektoren, u. U. die Begünstigten sowie jede sonstige natürliche Person, die den Express Trust durch direkte oder indirekte Beteiligung oder anderweitig kontrolliert (Art. 58 Abs. 1 EU-GwVO). Bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind wirtschaftliche Eigentümer diejenigen Personen, die diejenigen zuvor genannten für Express Trust ähneln (Art. 58 Abs. 2 EU-GwVO). 

Zu übermittelnde Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer

Auch die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden ausgeweitet. Zukünftig sind weitere Informationen zu den bisher bereitgestellten Informationen anzugeben. Dieses bezieht sich bei den Angaben zur Person beispielsweise auf den Geburtsort, die Wohnanschrift, die Nummer des Ausweisdokumentes oder die Persönliche Identifikationsnummer. Zusätzliche sind bei Beteiligungsstrukturen Angaben zur Eigentümer- und Kontrollstruktur zu tätigen.

Fiktiv wirtschaftlicher Eigentümer (vormals fiktiv wirtschaftlich Berechtigter)

Sind nach umfangreicher Prüfung keine wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, dann sind die fiktiv wirtschaftlichen Eigentümer dem zuständigen Transparenzregister zu melden. Dieses sind alle natürlichen Personen, die „Angehörige der Führungsebene sind; wie geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans, natürliche Personen, die innerhalb der juristischen Person Führungsaufgaben wahrnehmen, Verantwortung für die laufende Leitung tagen und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind“ (Art. 63 Abs. 4 EU-GwVO).  Zudem ist eine Erklärung abzugeben, dass und aus welchen Gründen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte (Art. 63 Abs. 4 b) EU-GwVO).

Dokumentationspflichten

Über die wirtschaftlichen Eigentümer sind die zutreffenden und aktuellen Angaben durch die juristischen Personen einzuholen und vorzuhalten (Art. 63 Abs. 1 EU-GwVO). Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind unverzüglich nach Gründung an das Register zu übermitteln bzw. jede weitere Änderung unverzüglich – spätestens innerhalb von 28 Tagen. 

Juristische Personen sind verpflichtet, die Angaben stets auf ihre Aktualität zu überprüfen, jedenfalls mindestens einmal jährlich (Art. 63 Abs. 2 EU-GwVO). 

Sofern nach sorgfältiger Prüfung keine wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln sind, ist eine entsprechende Erklärung darüber nebst der Angaben zu den fiktiv wirtschaftlichen Eigentümern zu übermitteln. 

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen festzulegen, die zudem abschreckend wirken (Art. 68 EU-GwVO). Die Kommission wird zudem bis zum 10. Juli 2026 Rechtsakte erlassen, die Kategorien von Verstößen, Sanktionen und Haftung von Personen sowie Kriterien für die Höhe von Sanktionen festlegen. 

Zeitliche Geltung der Neuerungen

Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027. Für Fußballvermittler und Profifußballvereine in Bezug auf bestimmte Transaktionen, gelten die Regelungen erst ab dem 10. Juli 2029 (Art. 90 EU-GwVO). 

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