Vorschlag für eine Verordnung zum „Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt“
21. Dezember 2024 | Vertragsrecht, Vertriebsrecht
Ziel der Verordnung ist es, die Lieferkettenrichtlinie zu ergänzen und ein System entlang der Lieferkette festzulegen, um die Zwangsarbeit zu verringern bzw. zu verhindern. Verboten ist es nach dem Entwurf Verordnung („Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937“), Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt anzubieten bzw. in Verkehr zu bringen oder solche Produkte auszuführen.
Welche Unternehmen sind von dem Verbot betroffen?
Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen bestimmten Rechtsformen oder Unternehmensgrößen. Vielmehr gilt das Verbot für alle „Wirtschaftsakteuren“ im Sinne von Art. 2 Nr. 9 VO-E.
Wirtschaftsakteure sind danach „jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt“.
In Art. 2 des Verordnungs-Entwurfes werden die Personen wie folgt definiert:
„Hersteller, (ist) jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;“
„Erzeuger, (sind) Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Erzeuger von Rohstoffen;“
„Produktlieferant, (ist) jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die ein Produkt ganz oder teilweise gewinnt, erntet, erzeugt oder herstellt oder an der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette als Hersteller oder anderweitig beteiligt ist;“
„Einführer, (ist) jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
„Ausführer, (ist ein) Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission;“
Welche Produkte sind betroffen?
Ebenso wie bei den Unternehmen, wird auch bezüglich der Produkte keine Unterscheidung getroffen. Die Verordnung gilt für „jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und als solches Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, unabhängig davon, ob es gewonnen, geerntet, erzeugt oder hergestellt wird“ (s. Art. 2 Nr. 6 VO-E).
Im Ergebnis gilt die Verordnung insofern für alle Produkte und für alle Wirtschaftszweige, sofern die Bedingungen der Definition des Produktes erfüllt sind.
Was beinhaltet das Verbot?
Nach Art. 3 VO-E ist es „verboten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder solche Produkte auszuführen“.
Dieses umfasst auch den Fernabsatz, sofern die Produkte mittels Angeboten, die sich an Endnutzer in der Union richten, online oder über einen anderen Weg des Fernabsatzes angeboten werden (s. Art. 4 VO-E).
Zwangsarbeit wird definiert als „Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne des Art. 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern“ (s. Art. 2 Nr. 1 VO-E).
Das Verbot umfasst insbesondere die folgenden Handlungen (s. Art. 2 VO-E):
„Bereitstellen auf dem Markt, bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;“
„Inverkehrbringen, die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;“
„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen (sind) Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen;“
„Produkte, die den Unionsmarkt verlassen, (sind) Produkte, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden sollen;“
„Überlassen zum zollrechtlichen freien Verkehr, (ist) das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;“
„Ausfuhr, (ist) das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;“
Ausgenommen von der Verordnung ist „die Rücknahme von Produkten, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben“ (s. Art. 1 Abs. 2 VO-E).
Welche Maßnahmen werden von den Unternehmen gefordert?
In Art. 1 Abs. 3 VO-E wird klargestellt, dass diese Verordnung keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten zu denen, die bereits bestehen, schaffen soll.
Die Sorgfaltspflichten werden danach wie folgt beschrieben:
„Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit“ (sind) die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien, Empfehlungen oder Praktiken umzusetzen, die dazu dienen, den Einsatz von Zwangsarbeit bei Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus ihm ausgeführt werden sollen, zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden;“ (s. Art. 2 Nr. 3 VO-E).
Wie erfolgt die Ermittlung von möglichen Verstößen?
Der Verordnungs-Entwurf verfolgt einen risikobasierten Ansatz (s. Art. 14 VO-E). Bei einem Verdacht auf einen Verstoß, erfolgt eine Voruntersuchung (s. Art. 17 VO-E), die die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes beurteilt.
Zu diesem Zweck fordert die zuständige Behörde bei dem betroffenen Wirtschaftsakteuren und/oder anderen Produktlieferanten Informationen unter anderem über die Maßnahmen an, die ergriffen worden sind, um das Risiko der Zwangsarbeit in den Geschäftsabläufen und Lieferketten zu verhindern, zu minimieren oder zu verhindern.
Führt die Voruntersuchung zu dem Ergebnis, dass ein begründeter Verdacht für einen Verstoß vorliegt, beschließt die Behörde die Einleitung einer Hauptuntersuchung (s. Art. 18 VO-E).
Welche Entscheidungen können die zuständigen Behörden treffen?
Bei einem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 VO-E kann die zuständige Behörde grundsätzlich folgende Entscheidungen erlassen (s. Art. 20 VO-E):
Verbot des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr der betreffenden Produkte;
Rücknahme der betreffenden Produkte vom Unionsmarkt;
Verpflichtung betroffene Produkte oder Bestandteile davon aus dem Verkehr zu ziehen.
Welche Sanktionen drohen?
Sofern die Entscheidungen der Behörden von den Wirtschaftsakteuren nicht eingehalten werden, drohen Sanktionen. Diese sind von den Mitgliedstaaten noch zu erlassen und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (s. Art. 37 VO-E).
Gibt es Unterstützung für Unternehmen?
Der Verordnungs-Entwurf sieht verschieden Hilfen für Unternehmen vor. Dieses umfasst zum einen die Herausgabe von Leitlinien durch die Kommission die spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten veröffentlicht werden soll (s. Art. 11 VO-E) sowie besondere Unterstützungsmaßnahmen für KMUs (s. Art. 10 VO-E).
Ab wann gilt die Verordnung?
In dem Entwurf der Verordnung ist vorgesehen, dass diese nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gilt (Art. 39 VO-E). Mit der Geltung der Verordnung ist daher im Jahr 2027 zu rechnen.