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Weigerungsrecht des Verantwortlichen aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Auskunftsbegehrens des Betroffenen

06. Januar 2022   |   IT- und Datenschutzrecht

Das OLG Hamm entschied am 15.11.2021 (Az.: 20 U 269/21), dass ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtsmissbräuchlich sein und dem Unternehmen somit ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO zustehen kann.  

In dem Fall, welcher dem Beschluss des OLG zugrunde liegt, wendete sich der Kläger gegen seine Krankenversicherung und begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenommenen Prämienerhöhungen in den Krankenversicherungstarifen. Zudem machte der Kläger einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen sowie detaillierte Informationen und Kopien der Daten zu erhalten.

Diese Klagebegehren hat das Landgericht Bochum in der Vorinstanz mit Urteil vom 02.12.2020 (Az.: I-4 O 505/20) für unzulässig erklärt. Das OLG Hamm wies nun die gegen die Entscheidung des LG Bochum gerichtete Berufung zurück und teilt somit die Auffassung der Vorinstanz. Das Gericht führte aus, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch dem Kläger nicht zustehe und nahm ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zugunsten der beklagten Versicherung an.

Nach dieser Vorschrift kann sich der datenschutzrechtlich Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Das OLG Hamm führte aus, die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache deutlich, dass auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst sein sollen. Bei der Bestimmung, wann ein Antrag als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, sei auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Der betroffenen Person solle durch das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO ermöglicht werden, sich problemlos und in angemessenen Abständen der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.

In dem zugrundeliegenden Fall sei es dem Kläger jedoch nicht um die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegangen, sondern lediglich um die Kontrolle der durch die beklagte Versicherung vorgenommenen Prämienanpassungen. Ein solches Vorgehen sei nach der Auffassung des OLG Hamm gerade nicht von dem Schutzzweck der DSGVO erfasst.

Im Übrigen lehnte das Gericht auch andere in Betracht kommende Auskunftsansprüche ab. Angesprochen wurden Ansprüche aus dem bestehenden Versicherungsvertrag sowie aus § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Urteil des LG Wuppertal ebenfalls: Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied bereits das Landgericht Wuppertal am 29. Juli 2021 (Az.: 4 O 409/20) über die Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Kläger wendete sich auch hier gegen seine private Kranken- und Pflegeversicherung und wollte Auskunft über alle vorgenommenen Beitragsanpassungen erlangen. Daneben ging es dem Kläger auch um die Informationen aus dem ihm verlorengegangenen Versicherungsschein.

Das Gericht lehnte ebenfalls den Anspruch aus Art. 15 DSGVO ab und sah das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich an. In diesem Zusammenhang sprach es dem beklagten Versicherungsunternehmen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO zu. Gestützt wurde die Entscheidung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Hiernach sei die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn die formale Rechtslage ausgenutzt werde und kein schützenswertes Eigeninteresse bestehe. Der Kläger habe in dem vorliegenden Fall lediglich eigene Leistungsansprüche verfolgt, welche von dem Schutzzweck der DSGVO nicht erfasst seien (siehe Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Das LG Wuppertal zog in seiner Entscheidung folglich ebenfalls den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO heran. Die Überprüfung von geldwerten Ansprüchen stelle demnach keine Überprüfung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar.

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