Zur Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber einer Crowdsourcing-Plattform und einem Crowdworker

18. Dezember 2019   |   Arbeitsrecht

Crowdsourcing ist ein sich stetig entwickelndes „Tätigkeitsmodell“, bei dem Aufträge von Auftraggebern meist in (Teil-)Aufgaben zerlegt und diese sodann über Internet-Plattformen an die sog. Crowdworker als Auftragnehmer vergeben werden. Abhängige Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisse sollen – so die Leitidee des Crowdsourcing-Modells – zwischen den Beteiligten nicht begründet werden. Andernfalls drohen mitunter erhebliche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Auftraggeber bzw. Plattform-Betreiber müssen daher bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung zu den Crowdworkern besonders sorgsam sein.

Interessant ist in diesem Kontext ein jüngst ergangenes Urteil des LAG München (Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19) über die Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin einer Crowdsourcing-Plattform und einem Crowdworker. In dem konkreten Fall hatte der Plattformbetreiber erteilte Aufträge zur Kontrolle der Warenpräsentation in Verkaufsstellen über die Nutzer einer eigenen App („Crowdworker“) weitergeleitet. Voraussetzung für die Übernahme entsprechender Aufträgen war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung.

Das LAG München hat den betreffenden Rahmenvertrag nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert, da dieser weder den Crowdworker zur Annahme von Aufträgen noch die Plattformbetreiberin zum Angebot solcher Aufträge verpflichtete. Auch der Umstand, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes mit den Aufträgen verdiente und sich aus mehreren Gründen gehalten sah, weitere Aufträge anzunehmen, genügte dem Gericht nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Das LAG München hat die Revision zum BAG zugelassen, sodass die weitere Entwicklung rund um das Thema „Crowdworking“ für diesen Fall und die Einzelauftragsgestaltung abzuwarten bleibt.

Die Entscheidung des LAG München kann also nicht etwa als „Freibrief“ für die unabhängige Beschäftigung von Crowdworkern verstanden werden. Erhält ein Crowdworker nämlich nicht rein auftragsbezogene Vorgaben, sondern z.B. konkrete Weisungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistungen, kann daraus schnell ein Arbeits- bzw. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis resultieren.

Neben der Vertragsgestaltung kommt es dabei stets auch auf die gelebte Praxis an.

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