Zurück ins Office (oder auch nicht?)
30. Juni 2021 | Arbeitsrecht
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Deutschland ist bundesweit rückläufig. Aufgrund dieses positiven Infektionsgeschehens sind die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz und die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst worden.
Die Neufassung der Corona-ArbSchV tritt zum 01.07.2021 in Kraft und soll spätestens zum 10.09.2021 auslaufen. Mit der Neufassung werden die bisher umfangreichen Vorgaben der Corona-ArbSchV reduziert und nur noch grundlegende Vorgaben verankert.
Was danach gilt:
1.
Die in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Angebotspflicht läuft zum 30.06.2021 aus. Eine „Homeoffice-Pflicht“ ergibt sich insoweit weder aus dem Infektionsschutzgesetz noch aus der Corona-ArbSchV. Wenngleich Tätigkeiten im Homeoffice effektive Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb sind, kann der Arbeitgeber die Beschäftigten nunmehr in die Betriebsstätte „zurückholen.“
Dabei sind bereits im Vorfeld weitere Schutzmaßnahmen und ein Hygienekonzept auf Basis der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu entwickeln, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
2.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu überprüfen und anschließend umzusetzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend und das Tragen medizinscher Gesichtsmasken bzw. der in der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken (z.B. FFP2) erforderlich ist, hat der Arbeitgeber entsprechende Masken bereitzustellen.
Im Hinblick auf die Kontaktreduktion im Betrieb hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test anzubieten, gilt nach der Corona-ArbSchV nicht mehr, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt und einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
Sollten Sie hierzu rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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