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Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig – jetzt gemeindliche Satzungen überprüfen!

26. November 2019   |   Öffentliches Recht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2019 (Az. 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13) die Satzungen zur Zweitwohnungssteuer des Marktes Oberstdorf und der Stadt Sonthofen teilweise für verfassungswidrig erklärt.

In den beiden Gemeinden wurde die Zweitwohnungssteuer satzungsgemäß anhand der hochgerechneten Jahresrohmiete zum Zeitpunkt der festgestellten Wertverhältnisse von 1964 berechnet. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ein klarer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Hochgerechnete Werte von 1964 sind kein zulässiger Maßstab mehr

Alle gemeindlichen Satzungen zur Zweitwohnungssteuer mit dem Berechnungsmaßstab Jahresrohmiete 1964 sind ab 01.04.2020 unwirksam.

Das BVerfG hat entschieden, dass dieser Steuermaßstab wegen der inzwischen eingetretenen Wertverzerrungen von 1964 bis heute verfassungswidrig geworden ist. Das Gericht folgt damit vollumfänglich den Erwägungen aus seinem Urteil vom 10.04.2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Dort hatte es die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Auch eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex führe nicht dazu, die über die Jahrzehnte eingetretenen Wertverzerrungen gerecht auszugleichen. Damit sind die hochgerechneten Werte aus dem Jahr 1964 kein tauglicher Maßstab mehr. 

Schneller Handlungsbedarf spätestens zum 01.04.2020 gegeben

Die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2019 hat erhebliche Bedeutung für zahlreiche Satzungen zur Zweitwohnungssteuer. Denn das BVerfG hat entschieden, dass alle Satzungen zur Zweitwohnungssteuer ab 01.04.2020 verfassungswidrig und damit nichtig sind, die als Maßstab für die Besteuerung die hochgerechneten Einheitswerte von 1964 vorsehen.

Zwar bleiben bereits ergangene Zweitwohnungssteuerbescheide auf Grundlage der hochgerechneten Werte rechtmäßig. Alle betroffenen Gemeinden sind jedoch dazu verpflichtet, ihre Zweitwohnungssteuersatzungen bis spätestens 31.03.2020 zu ändern. Jede Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ab 01.04.2020 anhand der hochgerechneten Werte von 1964 aufgrund von alten Satzungen wäre rechtswidrig. Entsprechende Bescheide wären dementsprechend gerichtlich erfolgreich angreifbar.

Neue Maßstäbe für wirksame Satzungen

Es gibt mehrere verfassungskonforme Berechnungsalternativen für alle betroffenen Gemeinden. Der Maßstab darf sich zwar nicht mehr wie bisher an den hochgerechneten Werten von 1964 orientieren. Denkbar wäre aber zum Beispiel ein Betrag von 10 % der tatsächlichen Jahresnettokaltmiete oder der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete der jeweils betroffenen Zweitwohnung. Die neuen Satzungen müssen jedoch in jedem Fall zum 01.04.2020 wirksam erlassen sein. Gemeinden, die Zweiwohnungssteuerbescheide für 2020 nicht splitten wollen, müssten die Satzungen bereits zum 01.01.2020 wirksam aktualisiert haben.

 


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