Corona III: Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei Corona-bedingter Veranstaltungsabsage
12. März 2020 | Öffentliches Recht
Die Ereignisse rund um das neuartige Corona-Virus überschlagen sich täglich. Gleiches gilt für die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen, die die Auswirkungen dieser Epidemie für die Wirtschaft bringen. Vor diesem Hintergrund möchten wir mögliche Wege aufzeigen, wie mögliche Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand durchgesetzt werden können.
Behördliche Anordnungen bis hin zum Verbot von Veranstaltungen wahrscheinlich
Nachdem sich der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 9. März 2020 öffentlich dafür ausgesprochen hat, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern abzusagen, haben inzwischen auch erste Landesregierungen erklärt, dass derartige Großveranstaltungen tatsächlich behördlich verboten werden. Auch Veranstaltungen bereits ab 500 Teilnehmern werden zukünftig wohl verstärkt auf dem Prüfstand der Behörden stehen.
Wer für das Verbot von Veranstaltungen zuständig ist, richtet sich in Deutschland nach dem jeweiligen Landesrecht. In Niedersachsen sind es nach dem „Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst“ (NGöGD) die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, in dessen Gebiet die jeweilige Veranstaltung stattfinden soll.
Während wir noch in unserem Blog-Beitrag zu vertrags- und haftungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Absage von (Groß-)Veranstaltungen wegen des Corona-Virus davon ausgehen mussten, dass die Konstellation einer Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung den Ausnahmefall darstellt, dürfte diese Konstellation nach den aktuellen Entwicklungen der letzten Tage wohl regelmäßig anzutreffen sein.
Nach Presseberichten hat auch die Region Hannover inzwischen alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bis zum 22. März 2020 im Wege einer Allgemeinverfügung untersagt.
Rechtsgrundlage für Veranstaltungsabsagen
Nach dem „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz - IfSG) können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren durch übertragbare Krankheiten treffen.
Eine solche Maßnahme kann gerade auch in dem Verbot von (Groß-)Veranstaltungen liegen (§ 28 IfSG), da hier nach derzeitigem Kenntnisstand die Gefahr der Ausbreitung des Corona-Virus auf einen größeren – zum Teil nicht einmal nachverfolgbaren – Personenkreis wahrscheinlich ist.
Anspruch auf Entschädigung
Trifft das Gesundheitsamt eine solche Maßnahme nach dem IfSG (wie die nunmehr öffentlichkeitswirksam propagierte Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern in der Region Hannover), besteht für Veranstalter, aber auch Aussteller, oder deren Dienstleister unter Umständen die Möglichkeit, sich beim jeweiligen Land, in dem der Schaden entstanden ist, schadlos zu halten: Nach § 65 IfSG hat derjenige, der auf-grund einer behördlichen Maßnahme einen „nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteil“ erleidet, Anspruch auf eine Entschädigung in Geld.
Die Details sind dabei noch ungeklärt: Maßnahmen nach § 28 IfSG (worauf z.B. die Region Hannover und das bayerische Gesundheitsministerium ihre Untersagungsanordnungen stützen) werden in der Entschädigungsregelung des § 65 IfSG nicht genannt. In § 65 IfSG wird explizit nur auf die sogenannten infektionschutzsrechtlichen Generalklauseln in den §§ 16 und 17 IfSG verwiesen.
Ob auch eine Untersagungsverfügung, wie sie die Region Hannover am 10. März 2020 ausgesprochen hat, Entschädigungsleistungen nach § 65 IfSG auslöst, wird daher zu klären sein. Aus unserer Sicht sprechen hierfür gute Argumente. So ist nicht nachvollziehbar, warum Entschädigungen nur für „sonstige“ behördliche Maßnahmen, nicht aber für konkret im Gesetz geregelte Veranstaltungsverbote gezahlt werden sollten.
Ein solcher Anspruch sollte von Veranstaltern, ebenso wie von betroffenen Dienstleistern und Ausstellern in jedem Fall geprüft und gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Land geltend gemacht und notfalls gerichtlich vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.
Schadensminderungspflicht beachten
Im Rahmen eines Entschädigungsanspruches aus § 65 IfSG muss sich der Anspruchssteller ein etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen. Ihn trifft also im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Aufgabe, zunächst zivilrechtliche Möglichkeiten gegenüber seinen Vertragspartnern zu prüfen. Zudem sollten sich gerade Veranstalter gegenüber den Behörden kooperativ zeigen und etwaigen Auflagen oder anderen Maßnahmen nachkommen, um ein Verbot der Veranstaltung zu verhindern.
„Rettungsanker“
Da die Entschädigung für ein Veranstaltungsverbot nur den dadurch entstandenen Nachteil ausgleicht, aber keinen zusätzlichen Gewinn bringt, wird ein Entschädigungsanspruch für die betroffenen Unternehmen jeweils nur die letzte mögliche Option sein.
Für Unternehmen in der Veranstaltungs- und Messebranche, die aktuell besonders massiv von den Auswirkungen der Corona-Virus-Epidemie betroffen sind, kann dieser Anspruch aber unter Umständen zumindest das wirtschaftliche Überleben sichern.
Für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Niedersachsen. Wir unterstützen Sie gerne.