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Corona XIIa: Corona Moratorium – neues Gesetz geplant. Schutz vor allem für Verbraucher und Kleinstunternehmer!

24. März 2020   |   Vertragsrecht

Bereits am vergangenen Wochenende hatten wir an dieser Stelle von einer geplanten Gesetzesänderung im Zivilrecht berichtet. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat das Gesetz schon bislang noch einige entscheidende Änderungen erfahren, weshalb wir nun aktualisiert über den derzeitigen Bearbeitungsstand berichten wollen:

1. Entlastung für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Entgegen dem ersten Entwurf soll das „Moratorium“, also das Recht die Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs zu verweigern, nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen gelten. Zudem soll das Leistungsverweigerungsrecht nur noch bei Dauerschuldverhältnissen gelten, also Schuldverhältnissen, die auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet sind. Für Verträge zwischen zwei Verbrauchern gilt es nicht.

Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthält in der aktuellen Entwurfsfassung in § 1 das Moratorium, wonach Verbraucher und Kleistunternehmen, also Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet ihre Leistung zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8. März 2020 vereinbart wurde, verweigern können.

Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn der Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie die Leistung nur noch unter „Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts“ (oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) erbringen könnte. Für Kleinstunternehmen besteht das Leistungsverweigerungsrecht, wenn dies die Leistung gar nicht oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erbringen könnte.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt dabei nicht nur für Geldschulden, sondern auch für alle anderen Leistungen. Es ist zunächst bis zum 30. September 2020 befristet sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich.

Ausgenommen von dieser Regelung sollen neben Miet- und Darlehensverträgen (dazu sogleich) auch Arbeitsverträge, Pauschalreiseverträge, die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen und Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern, sofern sie dem entgegenstehen, sein.

Der Gesetzesentwurf sieht allerdings vor, dass von dem Leistungsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn dies für den Unternehmer, mit dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat, unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Leistungsverweigerung des Verbrauchers für den Unternehmer zu einer Gefährdung des Gewerbebetriebs führen würde.  Kleinstunternehmen dürfen von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn sie den Gewerbebetrieb ihres Vertragspartners oder dessen angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. In diesem Fall kann der Schuldner dann allerdings vom Vertrag „zurücktreten“ bzw. diesen kündigen. Dass im aktuellen Entwurf weiterhin von Rücktritt die Rede ist, dürfte ein redaktionelles Versehen sein, das in der finalen Fassung vermutlich behoben wird.

Da der Entwurf auch in der aktuellen Fassung weiterhin keine Regelung dazu enthält, wie mit der Pflicht zur Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen zu verfahren ist (anders als bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB, wo gem. § 326 BGB auch die Pflicht Gegenleistung entfällt), dürfte der Vertragspartner jeweils weiterhin zur Leistung (ohne Aufschub) verpflichtet bleiben.

2. Keine Kündigung wegen Miet- oder Pachtrückstands

In Artikel 240 EGBGB soll zudem – gegenüber dem ersten Entwurf weitestgehend unverändert – die bereits vielfach in der Presse kommentierte Regelung Einzug finden, dass der Vermieter den Mietvertrag nicht kündigen darf, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 die Miete nicht zahlt. Hierbei wird der Zusammenhang der ausbleibenden Mietzahlung zur Corona-Pandemie vermutet. Im Zweifelsfall müsste also der Vermieter beweisen, dass es seinem Mieter trotz Krise möglich ist, die Miete pünktlich zu zahlen. Eine hiervon abweichende Regelung darf vertraglich nicht vereinbart werden.

Neben der Klarstellung, dass sonstige Kündigungsrechte von dieser Regelung unberührt bleiben, enthält die Regelung zudem eine Befristung bis zum 30. September 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen also angefallene Mieten nachgezahlt werden, um einer Kündigung zu entgehen.

Eine Unzumutbarkeitsregelung, die die Interessen des Vermieters berücksichtigen würde, enthält der Entwurf (anders als bei der Regelung zum Darlehensrecht, dazu sogleich) zwar weiterhin nicht. Die Regelung schließt aber nur die Kündigung aus, sie enthält kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. Der Vermieter kann also weiterhin fällige Mietzahlungen seines Mieters einklagen.

Diese Reglung soll – anders als nunmehr die übrigen Bestandteile des Artikel 240 EGBGB nicht auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt sein, also auch für alle anderen Unternehmen gelten.

Ausdrücklich in die aktuelle Fassung aufgenommen wurde nunmehr, dass sie auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden ist.

3. Stundung von Verbraucherdarlehen und Kündigungsausschluss

Auch für Darlehensnehmer sieht Artikel 240 EGBGB in der aktuellen Fassung Erleichterungen vor. Diese sollen aber nur gelten, sofern der Darlehnsnehmer Verbraucher ist. Auch insoweit hat der Gesetzesentwurf hier eine deutliche Einschränkung erfahren, Darlehen für Unternehmen sind nicht mehr erfasst. Ebenso sind Verträge zwischen zwei Verbrauchern nicht mehr von der Regelung umfasst. Auch der Zeitraum der erfassten Verträge hat sich leicht verändert, die Reglung soll nur für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, gelten.

Erleidet der Verbraucher als Darlehensnehmer durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle, werden Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen für die Dauer von sechs Monaten (jeweils ab Fälligkeit) gestundet, sofern für den Darlehensnehmer ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist. Zudem wird auch bei Darlehensverträgen das Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs bis zum 30. September 2020 ausgeschlossen.

Die Beweislast für die Gefährdung seines Lebensunterhalts obliegt dem Darlehnsnehmer. Auch hier ist also eine genaue Dokumentation zu empfehlen.  

Eine Abweichung vom Ausschluss des Kündigungsrechts soll vertraglich nicht möglich sein. Der Gesetzgeber will Banken dazu anhalten, dem Verbraucher ein Gespräch über „einverständliche Regelungen und Unterstützungsmaßnahmen“ anzubieten. Kommen beide hier nicht zu einer gemeinsamen Regelung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate und die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt verschieben sich um eben diese Frist.

Diese Regelungen zum Darlehensrecht sollen allerdings dann nicht gelten, wenn dies für den Darlehensgeber „unter Berücksichtigung aller Umstände“ unzumutbar ist. Hier wird eine Interessenabwägung erforderlich sein.

Eine Änderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat diese Regelung auch insoweit erfahren, als sie nunmehr auch für den Rückgriff unter Gesamtschuldnern angewendet werden soll.

4. Umwandlungsrecht

Die Frist für die Rückwirkung von Umwandlungsvorgängen soll von 8 Monaten (meist 31. August) auf 12 Monate (also z.B, 31. Dezember, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht) verlängert werden.

5. Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die daran anknüpfenden Zahlungsverbote sollen bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Zahlungsunfähigkeiten ausgesetzt werden. Eine spätere Verlängerung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger suspendiert werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Zudem wurde nun eingefügt, dass Zahlungen nach (eigentlicher) Insolvenzreife nicht zur Haftung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands führen, wenn die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Auch insoweit sind die Führungsorgane der Gesellschaft also entlastet.

6. Gesellschaftsrecht

Um durch erforderliche Beschlüsse handlungsfähig zu bleiben, wird u.a. die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, SE und KGaA und von Versammlungen bei Genossenschaften und Vereinen erleichtert, so sollen nunmehr „virtuelle Hauptversammlungen“ bei Aktiengesellschaften durchgeführt werden können. Die 8 - Monatsfrist soll auf 12 Monate verlängert werden.

Für Gesellschafterversammlungen einer GmbH wirde die Beschlussfassung der Gesellschafter im Umlaufverfahren nun auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich sein.

7. Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sollen kurzfristig – voraussichtlich noch diese Woche – verabschiedet und verkündet werden. Die Reglungen treten mehrheitlich am Tag nach Verkündung in Kraft, teils ist eine Rückwirkung auf den 1. März 2020 vorgesehen.

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