Crowdfunding – Fluch oder Segen <br> für Unternehmen oder Projekte?
20. Juli 2017 | Startup & Venture Capital
Seit einiger Zeit ist eine neue Gestaltungsform zur Finanzierung von ganzen Unternehmen oder einzelnen Projekten in aller Munde: Crowdfunding, zu deutsch: Schwarmfinanzierung. Was sich in anderen Ländern längst als alternative Finanzierung etabliert hat, ist hierzulande noch recht unbekannt und selten angewendet. Was steckt dahinter und worauf ist zu achten?
Zahlen!
Auch in Deutschland nimmt die Bedeutung von Crowdfunding zu: Zwar deckt Crowdfunding nur 4,1% des Finanzierungsbedarfs (Quelle: Deutscher Startup Monitor 2016, Seite 52). Doch wurden zuletzt im Bereich des spendenbasierten Crowdfundings insgesamt 9,7 Mio. EUR investiert; es gab 1.158 erfolgreiche Projekte. Die Erfolgsquote liegt bei 54% (Quelle: Crowdfinanzierungsmonitor (1/2017), Seite 2). Im Bereich des Crowdinvestings wird für 2017 gar eine Investitionssumme von 70 Mio. EUR erwartet (Quelle: Crowdfinanzierungsmonitor (1/2017), Seite 5).
Definitionen!
Crowdfunding ist nicht gleich Crowdfunding. Im Grunde handelt es sich nur um einen Oberbegriff für Formen der Schwarmfinanzierung. Je nach „Gegenleistung“, die der Initiator eines Unternehmens oder Projekts gewährt, werden die unterschiedlichen Formen bezeichnet: Fundraising ist spendenbasiert und erfolgt ohne Gegenleistung. Crowdlending basiert auf der Gewährung eines Kredits, der nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder nach Abschluss des Projekts verzinst zurückgezahlt wird. Beim Crowdinvesting zahlt der Initiator nicht den Geldbetrag zurück, lässt aber in anderer Weise am Gewinn des Projekts teilhaben, auch durch Teilhabe an dem neuen Produkt.
Rechtliches!
So vielseitig die Begrifflichkeiten, so vielseitig sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Es gibt nicht die Lösung zur Umsetzung von Crowdfunding. Denkbar ist ein reiner Spendenvertrag zur Gewährung einer Einmalzahlung gegen Ausfertigung einer Spendenbescheinigung. Komplexer wird es bei der Gewährung von Gegenleistungen: Gewährt der Initiator eine Teilhabe am Produkt oder Projekt, so handelt es sich um einen speziellen Austauschvertrag. Beim Crowdinvesting, der Zahlung eines Geldbetrages gegen verzinste Rückzahlung, kommt eine stille Gesellschaftsbeteiligung in Betracht. Die Bindung des „Geldgebers“ wächst in den hier beschriebenen Formen an und ist bei der stillen Gesellschaft am stärksten, sodass sogar eine Gewinn- und Verlustbeteiligung besteht. Festzuhalten bleibt, dass es mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten gibt und in der Regel alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können.
Nicht außer Acht gelassen werden sollte der steuerliche Aspekt. Genauso vielfältig wie die vertraglichen Gestaltungsspielräume sind auch die steuerrechtlichen Gesichtspunkte. Eine Abstimmung sollte daher auch in diese Richtung erfolgen.
Gesetzliches!
Der Gesetzgeber hatte bereits 2015 das steigende Interesse am Crowdfunding bemerkt und Erleichterungen durch das sog. Kleinanlegerschutzgesetzes geschaffen. Demzufolge sind bestimmte Finanzierungsformen wie auch Investitionsvolumina von den Bestimmungen des Vermögensanlagegesetzes befreit. Die Umsetzung der Voraussetzungen für diese Befreiungen bedarf etwas Sorgfalt, lohnt sich allerdings.
Ausblick!
Es lohnt sich nicht nur für Initiatoren von kulturellen oder gemeinnützigen Projekten, eine Finanzierung über Crowdfunding in Betracht zu ziehen. Crowdfunding-Projekte genießen meist lange vor der Veröffentlichung eines Ergebnisses oder der Präsentation eines Produkts Aufmerksamkeit in der Region oder der Netzwelt. Dies kann bei der anschließenden Vermarktung von großem Vorteil sein. Die rechtlichen Spielräume zur Umsetzung sind hier denkbar weit und die Hindernisse zur Umsetzung nicht so gewaltig, wie vermutet. Denken Sie über die Umsetzung mit diesem Finanzierungsmodell nach? – Sprechen Sie uns gern an!