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Gesellschaftsregister: Registerzwang für bestimmte GbR‘s

08. August 2023   |   Gesellschaftsrecht

Zum 1. Januar 2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) das Gesellschaftsregister eingeführt. Im Ergebnis ist es vergleichbar mit dem Handelsregister für andere Gesellschaftsformen und wird Publizität und Transparenz schaffen. In der Übergangsphase können einige Gesellschaften vorübergehend handlungsunfähig sein, wenn sie noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Diese sind gut beraten, ihre Geschäfte auf 2023 vorzuziehen.

Wo wird das Gesellschaftsregister geführt?

Das Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt werden.

Wer wird in das Gesellschaftsregister eingetragen?

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR’s) können sich ab dem 1. Januar 2024 in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Anmeldung der Eintragung wird durch einen Notar durchgeführt werden können und ist am Amtsgericht am Vertragssitz der Gesellschaft vorzunehmen.

Besteht eine Pflicht zur Eintragung?

Eine Pflicht zur Eintragung besteht grundsätzlich nicht. Eine Eintragung ist jedoch dann erforderlich, wenn Rechte bzw. Rechtspositionen, die eine Eintragung in anderen Registern erfordern, erworben/verändert werden sollen. Beispielsweise Grundstücke/Immobilien (Grundbuch), Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Handelsregister) und Markenrechte (Markenregister) oder ähnliches. Die Rechtsgeschäfte setzen zwingend eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Besteht eine solche nicht, kann das registerpflichtige Rechtsgeschäft (z. B. Grundstückserwerb) nicht durchgeführt werden. Vorab wäre die Anmeldung zum Gesellschaftsregister vorzunehmen und die Eintragung in dieses Register abzuwarten.

Was wird in das Gesellschaftsregister eingetragen?

Bei der Anmeldung der Eintragung sind der Gegenstand der Gesellschaft, der Vertragssitz, die inländische Geschäftsanschrift, die Vertretungsregelungen und Angaben zu den Gesellschaftern (Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort) erforderlich.

Was sind weitere Folgen der Eintragung?

Durch die Eintragung bleibt die GbR in Registerangelegenheiten handlungsfähig. Mit der Eintragung führt die GbR den Namenszusatz „eGbR“. Die Eintragung schafft Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben im Rechtsverkehr.

Ab wann kann die Eintragung angemeldet werden?

Anmeldungen können erst ab dem 1. Januar 2024 beim Gesellschaftsregister eingereicht werden.

Empfehlungen

Derzeit ist von einer Überlastung des Gesellschaftsregisters nach dem Jahreswechsel auszugehen. Es ist zu befürchten, dass für eine gewisse Zeit GbR‘s registerpflichtige Rechtsgeschäfte nicht vornehmen können. Aus diesem Grund empfiehlt sich:

  • registerpflichtige Rechtsgeschäfte, die beispielsweise eine Eintragung im Grundbuch, im Handelsregister oder aber Marken- und Patentregister erfordern, noch in diesem Jahr vorzunehmen.
  • die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister bereits in diesem Jahr vorzubereiten.
  • die Anmeldung zum Transparenzregister vorzubereiten.

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