Kontrollpraxis durch das Bundesamt für Güterverkehr: Kabotage-Beschränkungen auch für leichte Fahrzeuge bis 3,5 t.
Rechtslage
Art. 8 Abs. 5 VO (EG) 1072/2009 bestimmt, dass auch leichte Fahrzeuge bis 3,5 t unter den dortigen Beschränkungen zur Kabotage berechtigt sind. Danach gelten für den gewerblichen innerstaatlichen zeitweiligen Transportverkehr in einem Mitgliedstaat der EU die sog. „3-in-7-Beschränkung“ (bis zu drei Beförderungen innerhalb von sieben Tagen) und korrespondierende Nachweispflichten auch für leichte Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge sind lediglich von dem Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz oder sonstigen Beförderungsgenehmigung befreit. Verstöße gegen diese Kabotage-Beschränkungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) dar und können mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Aktuelle Gesetzesvorhaben
Die EU beabsichtigt, Transporte mit leichten Fahrzeugen bis 3,5 t noch weiter zu regulieren. Eine Erlaubnispflicht soll auch hier eingeführt. Weiter soll für alle Fahrzeuge die Höchstzahl der Beförderungstage – bei gleichzeitiger Aufhebung der Begrenzung auf 3 Beförderungen – auf 5 Tage verringert werden. Die Berichtspflichten sollen überarbeitet werden. Durch Einführung einer Auftraggeberhaftung könnten zukünftig auch gegen Verlader und Spediteure Sanktionen verhängt werden, wenn sie wissentlich Verkehrsdienste in Auftrag geben, die gegen die Verordnung verstoßen.
Zusammenfassung
In der Praxis oft übersehen: Die Kabotage-Beschränkungen der VO (EG) 1072/2009 gelten uneingeschränkt auch für leichte Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse (einschließlich Anhänger) 3,5 t nicht übersteigt. Verstöße werden in der Kontrollpraxis des BAG nach dem GüKG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. Die EU will leichte Fahrzeuge künftig sogar noch stärker regulieren. Die Transportbranche muss sich zwangsläufig diesem Thema stellen und auch die weitere Entwicklung verfolgen.