Transparenzregister – Mitteilungspflicht für Kommanditgesellschaften trotz Handelsregistereintragung
30. April 2020 | Gesellschaftsrecht
Das Bundesverwaltungsamt hält seine einschränkende Auslegung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG für Kommanditgesellschaften auch im aktuellen FAQ-Leitfaden weiter aufrecht. Ein „Ausruhen“ auf den für Kommanditisten im Handelsregister enthaltenen Eintragungen bleibt damit bei allen Kommanditgesellschaften, bei denen wenigsten ein Kommanditist über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt, weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich.
Eines der Instrumente des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Herstellung von Transparenz über die unter anderem hinter Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, SE, eG) und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) stehenden wirtschaftlich Berechtigten. Als tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte gelten dabei alle natürlichen Personen, die mit mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft beteiligt sind oder in vergleichbarer Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Verfügt eine Gesellschaft über keinen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gelten als fiktive wirtschaftlich Berechtigte die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstände, persönlich haftende Gesellschafter).
Die wirtschaftlich Berechtigten jeder Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft sind in das hierfür geschaffene elektronische Transparenzregister einzutragen. Die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister von der jeweiligen Gesellschaft mitzuteilen.
Da Angaben zu den Gesellschaftern und den Vertretungsverhältnissen aber zugleich im Handelsregister erfasst werden und dort ebenfalls elektronisch abrufbar sind, entfällt die Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister, wenn und soweit sich die (tatsächlichen oder fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft aus dem Handelsregister ergeben (Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG). Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch eine Doppelbelastung durch Mehrfachmeldungen vermieden und der Verhältnismäßigkeits-grundsatz gewahrt werden. Insoweit ging der Gesetzgeber der Begründung zufolge davon aus, dass sich die dem Transparenzregister mitzuteilenden wirtschaftlich Berechtigten überwiegend bereits aus anderen Registern ergeben.
Ein GmbH-Gesellschafter, der aufgrund seiner Beteiligungsquote am Stammkapital über einen Kapital- und Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % verfügt und deshalb als (tatsächlicher) wirtschaftlich Berechtigter gilt, muss demnach nicht dem Transparenzregister zur Eintragung mitgeteilt werden, wenn sich die vom Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile zutreffend aus der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ergeben. Hält ein GmbH-Gesellschafter Geschäftsanteile, die zwar nur 25% oder weniger des Stammkapitals repräsentieren, stehen ihm nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen aus diesen Geschäftsanteilen aber ausnahmsweise mehr als 25 % der Stimmrechte in der GmbH zu, gilt er als wirtschaftlich Berechtigter und muss gleichwohl in das Transparenzregister eingetragen werden.
Ähnlich verhält es sich bei Kommanditgesellschaften (KGs) einschließlich solcher in Form der GmbH & Co. KG. Für jeden Kommanditisten wird im Handelsregister eine Haftsumme eingetragen, in deren Höhe der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet, bis er eine Einlage in gleicher Höhe in das Eigenkapital der KG geleistet hat. Normalerweise ist jeder Kommanditist deshalb daran interessiert, dass die Kapital- und Stimmrechts-anteile der einzelnen Kommanditisten dem Verhältnis der von ihnen übernommenen Haftsummen entsprechen. Dieses Verhältnis spiegelt sich daher regelmäßig auch in den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Kapitalanteile und Stimmrechte bei KGs wider. Bei einer solchen typischen KG würden sich die wirtschaftlich Be-rechtigten unter den Kommanditisten also ebenfalls aus dem Handelsregister entnehmen lassen. Anders wäre dies – gleichlaufend mit der Rechtslage bei der GmbH – erst dann, wenn gesellschaftsvertraglich vom Verhältnis der Haftsummen abweichende Kapital- und/oder Stimmrechtsanteile der Kommanditisten vereinbart werden. Nur wenn ein Kommanditist durch die Vereinbarung solcher vom Haftsummenverhältnis abweichender Kapital- und/oder Stimmrechtsanteile zum tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten wird, wäre eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich.
Ob auch der persönlich haftende Gesellschafter einer KG, bei der GmbH & Co. KG also die Komplementär-GmbH, über einen Kapitalanteil oder Stimmrechte verfügt, wäre hierfür unerheblich. Dies allein könnte allenfalls dazu führen, dass sich die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile zugunsten des Komplementärs verschieben und ein Kommanditist, der nach den im Handelsregister eingetragenen Haftsummen als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren wäre, dies tatsächlich nicht ist. Der umgekehrte Fall könnte nicht eintreten. Die Lage bei der KG unterscheidet sich insoweit nicht von der Lage bei einer GmbH, bei der Gesellschafter über einen Stimmrechtsanteil verfügen, der von dem in der Gesellschafterliste ausgewiesenen Stammkapitalanteil abweicht.
Der Vorstellung des Gesetzgebers und dem Zweck des § 20 Abs. 2 GwG entsprechend ging man deshalb bislang davon aus, dass auch KGs von der gesetzlichen Mitteilungsfiktion profitieren. Dem ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), das als zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des GwG zu überwachen hat, Ende des vergangenen Jahres entgegengetreten und hat diese Sichtweise bislang nicht korrigiert. Das BVA geht in seinem aktuellen FAQ-Leitfaden zum Transparenzregister (Stand: 20.02.2020) ohne gänzlich zufriedenstellende Begründung nach wie vor davon aus, dass die Haftsummenangaben im Handelsregister für die Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich ungeeignet seien.
Ausnahmsweise soll die Mitteilungsfiktion für einen Kommanditisten als (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigtem einer GmbH & Co. KG nach Auffassung des BVA jedoch dann eingreifen, wenn
- es sich um den einzigen Kommanditisten handelt und die Anteile an der Komplementär-GmbH ausschließlich von der KG und/oder dem Kommanditisten gehalten werden oder
- dieser die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementär-GmbH innehat und kein weiterer Kommanditist als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren ist, also mehr als 25% der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte hält (neuer Ausnahmetatbestand im FAQ-Leitfaden des BVA mit Stand vom 20.02.2020).
Mitteilungsversäumnisse gegenüber dem Transparenzregister stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro oder – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen – sogar bis zu 1.000.000 Euro geahndet und vom BVA verfolgt werden. Ein Bußgeldkatalog mit Einzelheiten zur – u.a. umsatzabhängigen – Bußgeldberechnung ist über die Internetseite des BVA verfügbar. Es ist deshalb ratsam, die Rechtsauffassung des BVA bis zu einer noch nicht absehbaren gerichtlichen Klärung der Reichweite der Mitteilungsfiktion für Kommanditisten zu berücksichtigen. Somit ist in der Praxis für alle Kommanditgesellschaften, bei denen wenigsten ein Kommanditist über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt, eine Eintragung im Transparenzregister obligatorisch, solange keiner der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt.
Da eine mitteilungspflichtige wirtschaftliche Berechtigung eines Kommanditisten auch bei mittelbarer Stimmrechts-kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG vorliegt, gilt das vorstehende Eintragungserfordernis nicht nur für die betroffenen KG selbst, sondern auch für alle von ihr beherrschten Tochter- und Enkelgesellschaften.
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