Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1. Januar 2018:
Was bisher nur gegenüber Verbrauchern galt, gilt jetzt gesetzlich auch im Verhältnis zwischen Unternehmern. Ein Lieferant hat bei Lieferung mangelhafter Sachen verschuldensunabhängig im Wege der Nacherfüllung Aus- und Einbaukosten zu ersetzen. Dies ist jetzt in § 439 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt. Diese verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Lieferanten im unternehmerischen Verkehr besteht immer dann, wenn die Sache mangelhaft ist und der Käufer die gekaufte mangelhafte Sache ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht hat. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Käufer die Sache entgegen ihrer funktionellen Bestimmung verwendet hat.
Aber Vorsicht: § 439 Abs. 3 BGB soll nach Willen des Gesetzgebers weit ausgelegt werden. Rechtsprechung liegt insoweit noch nicht vor.
Die gesetzliche Regelung ist in AGB gegenüber Verbrauchern nicht abdingbar. Dies hat auch Indiz Wirkung im unternehmerischen Verkehr. Es muss also damit gerechnet werden, dass auch im unternehmerischen Verkehr AGB, die diese Regelung abbedingen, unwirksam sind.
Bei beiderseitigen Handelskäufen im unternehmerischen Verkehr trifft den Erwerber weiterhin die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. D.h. er muss die Sache vor Einbau untersuchen und Mängel rügen. Zeigen sich Mängel erst später und waren vorher nicht erkennbar, liegt keine Verletzung der Rügeobliegenheit vor.
Der Verkäufer wiederum hat jedenfalls bei Verkauf neu hergestellter Sachen gegenüber seinen Lieferanten einen Rückgriffsanspruch (§ 445 a BGB). Ihn trifft allerdings auch die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.
Durch die Gesetzesänderung steigt für Unternehmen in der Lieferkette somit das wirtschaftliche Risiko. Oftmals sind die Ein- und Ausbaukosten höher als die Kosten des mangelhaften Bauteils. Im Zusammenhang mit Gewährleistungsrückstellungen wird dies in Zukunft zu beachten sein.