KSB-Team im Gespräch

Corona XXIX: Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19 – „Gesundheit geht vor!“

16. Juni 2020   |   Arbeitsrecht

Bundesarbeitsminister Heil hat heute am 16.04.2020 den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Damit werden bundesweit einheitliche, klare und verbindliche Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise gestellt und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten festgelegt. Hierdurch soll die Voraussetzung für eine schrittweise und rückschlagfreie Rückkehr der Wirtschaft zur Vorkrisen-Leistung geschaffen werden.

Der Standard sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Ergänzung spezifischer betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus und dynamische Anpassung der Maßnahmen an den Pandemieverlauf
  • Einbindung von Arbeitsschutzexperten und Ausweitung des Angebots arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 m in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen (soweit möglich)
  • Organisation möglichst kontaktfreier Arbeitsabläufe
  • Personen mit erkennbaren Krankheitssymptomen müssen von der Arbeit fernbleiben
  • Sicherstellung zusätzlichen Schutzes bei unvermeidlichem direkten Kontakt
  • Zusätzliche Hygienemaßnahmen
  • Schutz besonderer Risikogruppen
  • Betriebliche Beiträge zu Pandemievorsorge
  • Aktive Kommunikation des Grundsatzes „Gesundheit geht vor!“

Für Arbeitgeber, die ohnehin gesetzlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten vor dem Corona-Virus angehalten sind, liegt mit dem neuen Arbeitsschutzstandard nun ein belastbarer Maßstab bzw. ein Orientierungsleitfaden vor. Alle in den Betrieben auftretenden Fragestellungen zum COVID 19-Arbeitsschutz können aber dadurch natürlich auch nicht abschließend beantworten bzw. praxistauglich gelöst werden. Arbeitgeber bleiben also weiterhin vor schwierige tatsächliche und rechtliche Einzelfragen gestellt. Die angekündigte dynamische Anpassung an den Pandemieverlauf sowie branchenspezifische Konkretisierung und Weiterentwicklung durch die Unfallversicherungsträger ist auch deshalb zu begrüßen.

Zu beachten ist, dass Betriebsräte bei der Umsetzung und Ausgestaltung des neuen Arbeitsschutzstandards COVID 19 mitzubestimmen haben. Angesichts der Dringlichkeit und des dynamischen Anpassungsbedarfs sind Arbeitgeber insofern in besonderem Maße auf die Kooperation des Betriebspartners angewiesen. Zumindest für vorläufige, schnelle Lösungen können sich anstelle von Betriebsvereinbarungen formlose Betriebsabsprachen anbieten.

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Arbeitsschutzstandard COVID 19 ist abrufbar unter: www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html

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