Corona XXXIII: Überbrückungshilfen des Bundes für corona-bedingte Umsatzausfälle kleiner und mittelständischer Unternehmen
05. Juni 2020 | Mittelstandsberatung, Öffentliches Recht
Die Corona-Krise hat kleine und mittelständische Unternehmen trotz zunehmender Lockerungen der Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern weiter fest im Griff. Ein Vergleich der Umsätze der letzten Monate zu den Vorjahresumsätzen zeigt häufig einen deutlichen Umsatzrückgang. Der Bund reagiert hierauf und hat in der Sitzung des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 die Auflegung eines neuen, 25 Mrd. Euro schweren „Programms für Überbrückungshilfen“ beschlossen. In unserem nachfolgenden Blogbeitrag fassen wir Ihnen die wesentlichen Kernpunkte des Programms zusammen:
Begrenzung des Programms auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Nutznießer des neuen Programms für Überbrückungshilfen können ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sein. Dies umfasst nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission alle Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben, wobei sich die vorgenannten Schwellenwerte auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss beziehen. Maßgeblich für das neue Programm für Überbrückungshilfen ist damit zumeist der Jahresabschluss zum 31.12.2019.
Umsatzausfälle von mindestens 60 %
Antragsberechtigt sind diejenigen KMU, deren Umsätze corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten zurückgegangen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Alle geltend gemachten Umsatzausfälle sowie fixe Betriebskosten des antragstellenden KMU sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer „in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen“.
Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020
Erfüllt Ihr Unternehmen die Fördervoraussetzungen des Programms, so wird die Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Sie gilt branchenübergreifend. Der Bund hat aber bereits angekündigt, den Anforderungen der nach seiner Auffassung besonders von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen „angemessen Rechnung zu tragen“. Zu diesen Branchen zählt der Bund u.a. das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten, Träger von Jugendeinrichtungen, Reisebüros, Profisportvereine der unteren Ligen, Schausteller, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen.
Antragstellung bis zum 31.08.2020
Alle Zuwendungen des Programms für Überbrückungshilfen setzen einen Antrag durch Ihr KMU bis spätestens zum 31.08.2020 voraus. Die Auszahlungsfristen der Überbrückungshilfe enden am 30.11.2020.
Zur Höhe der Überbrückungshilfe bei erfolgreicher Antragstellung
Bei einer erfolgreichen Antragstellung werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegen-über dem Vorjahresmonat erstattet. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag pro KMU beträgt 150.000 Euro. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigen (Kleinstunternehmen) soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten (kleinen Unternehmen) 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Sollte der Überbrückungsbedarf kleinerer Unternehmen also höher sein, wird eine höhere Anforderung an die Antragsbegründung zu stellen sein.
Die näheren Einzelheiten zum neuen Programm für Überbrückungshilfen des Bundes werden in den kommenden Tagen ausgearbeitet. Wir halten Sie über unseren Blog unterrichtet.
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