Corona XXXV: Update Arbeitsrecht – Kurzarbeitergeld und Corona-Warn-App
25. Juni 2020 | Arbeitsrecht
Nach erneuten Lockerungen der Abstandsregelungen und Gruppentreffen u.a. zuletzt in Niedersachsen, gibt es (leider) wieder Rückschläge und erste regionale Lockdowns in Gütersloh und Warendorf.
Während man sich wünscht, dass der Ausbreitung der Corona-Pandemie endlich die Frist abläuft, laufen Ende dieses Monats (30.06.2020) in Bezug auf das Kurzarbeitergeld wichtige Fristen ab.
Und auch die Corona-Warn-App bringt arbeitsrechtliche Fragestellungen mit sich.
Hierzu im Einzelnen:
1. Kurzarbeitergeld – Fristablauf am 30.06.2020 für Ansprüche aus März 2020
Alle Arbeitgeber, die bereits für März 2020 Kurzarbeit angezeigt haben, haben nur noch bis zum Ablauf des 30.06.2020 die Chance, die Kurzarbeit für den Monat März 2020 abzurechnen. Es bleibt insoweit bei der Vorschusspflicht durch den Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und sich dieses von der Agentur für Arbeit erstatten lassen muss, und die Zeit läuft (bald ab).
Zu beachten ist, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist (nachträglich) ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann und etwaige Ansprüche ausgeschlossen sind.
Die Geltendmachung von Ansprüchen ist nicht kompliziert. So bietet die Bundesagentur für Arbeit sogar den Service an, die Unterlagen per App einzureichen.
2. Corona-Warn-App – Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Die Corona-Warn-App ist in aller Munde und soll die Verbreitung des Virus verhindern und möglichst viele Personen rechtzeitig vor Risiken warnen, die im Kontakt mit einer infizierten Person standen.
Die App generiert dabei anonymisierte Codes, die per Bluetooth zwischen den Endgeräten ausgetauscht und für zwei Wochen gespeichert werden. Laut der Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten bestehen insoweit keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter dazu anhalten, die App zu nutzen, wobei die Nutzung grundsätzlich freiwillig ist. Die Nutzungspflicht ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus dem Weisungsrecht in Verbindung mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Aus der Nutzung der App resultieren dann weitere Spannungsverhältnisse bzw. Fragestellungen. Arbeitnehmer können insoweit aufgrund bestehender Treue- und Rücksichtnahmepflicht verpflichtet sein, ihre Erkrankung bzw. diesbezügliche Risiken unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist wiederum berechtigt und vor allem auch verpflichtet, seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden und durch angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sich die Krankheit im Unternehmen nicht weiter ausbreitet (z.B. durch die Anordnung von Homeoffice oder die Freistellung der erkrankten bzw. gefährdeten Arbeitnehmer). Die Anordnung der Maßnahmen fällt dann in der Regel unter das Direktionsrecht.
Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, greifen in der Regel (echte) Mitbestimmungsrechte, sodass für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden muss. Hier liefert bekanntlich auch § 129 BetrVG aus Anlass der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen, wonach Sitzungen u.a. des Betriebsrates und die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können.
Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.