Fragerecht durch die „Hintertür“ – Besteht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung auch für Ungeimpfte?

16. September 2021   |   Arbeitsrecht

Steht dem Arbeitnehmer, welcher aufgrund einer behördlichen Anweisung in Quarantäne muss, ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfall zu? 

Ja, grundsätzlich haben Arbeitnehmer während einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser kann den Betrag wiederum bei der zuständigen Landesbehörde geltend machen und zurückverlangen.

§ 56 I S. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht jedoch eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Hiernach ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Quarantäne hätte verhindern können. Als Vermeidungsmöglichkeit kommt zum einen die Beachtung von Reisewarnungen in Betracht – zum anderen auch die Corona-Schutzimpfung.

Welche praktischen Auswirkungen hat diese Regelung? Muss ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne, steht dem Arbeitgeber ein Fragerecht bezüglich des Impfstatus des Mitarbeiters zu. Denn nur, wer gegen Covid-19 geimpft ist, behält seinen Entschädigungsanspruch. Bei einer fehlenden Impfung entfällt der Anspruch.

In der Konsequenz wird also das Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus, welches nach Zustimmung des Bundesrates zu der Neuregelung des IfSG, auf bestimmte risikoreiche Beschäftigungsfelder (wie Schulen, Kitas, Pflegeheime etc.) beschränkt ist, wesentlich erweitert.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Infektion bestätigt wurde und der betroffene Arbeitnehmer an corona-typischen Symptome leidet. In diesem Fall erfolgt trotz der angeordneten Quarantäne eine Lohnfortzahlung.  Der Grund besteht darin, dass Betroffene als „arbeitsunfähig“ gelten – unabhängig von ihrem Impfstatus.