KSB-Team im Gespräch

Grunderwerbsteuer – eine Risiko-Steuer?!

28. September 2023   |   Steuerrecht

Die Grunderwerbsteuer beinhaltet für Steuerpflichtige und Berater immer neue Überraschungen. Voraussichtlich erwartet uns zum 01.01.2024 eine umfassende Reform. Das BMF hat bereits einen entsprechenden Diskussionsentwurf vorgelegt. Aber nicht nur mögliche Neuregelungen, sondern auch bestehende Regelungen bergen erhebliche Risiken.

So wurden insbesondere die grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten verschärft. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht besteht das Risiko, dass der Verkauf von Gesellschaftsanteilen 2x Grunderwerbsteuer auslöst.

Ausgangslage

Werden mind. 90 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften (unmittelbar oder mittelbar!!) im Rahmen eines Share Deals veräußert, liegen – obwohl nur ein Vertrag geschlossen wurde – grds. zwei grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge vor, nämlich 1x bzgl. des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (sog. „Signing“) und 1x bzgl. des dinglichen Verfügungsgeschäfts (sog. „Closing“). Fallen Signing und Closing in ihrer Wirksamkeit zeitlich auseinander, konnte auch bisher schon doppelt Grunderwerbsteuer anfallen. Es wurde bislang aber aus Billigkeitsgründen nur einmal Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Anzeigepflichten – Was ist neu?

Dies hat sich im Jahr 2023 geändert. Nunmehr wird die Grunderwerbsteuer grds. doppelt festgesetzt. Eine der beiden Grunderwerbsteuerfestsetzungen kann aber auf Antrag aufgehoben werden.

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung

Ein solcher Antrag kann nur erfolgreich sein, wenn die beiden grunderwerbsteuerbaren Vorgänge dem Finanzamt zuvor in allen Teilen vollständig i.S.v. §§ 18-20 GrEStG angezeigt wurden. Die Frist für die Anzeigen beträgt 2 Wochen (!!!) nach Kenntnis vom jeweiligen anzeigepflichtigen Vorgang (d.h. nicht erst nach Kenntnis der Grunderwerbsteuerpflicht). Die Anzeigepflichten des Mandanten bestehen neben den Anzeigepflichten des Notars.

Was passiert bei der Nichtbeachtung der Anzeigevoraussetzungen?

Wurden die grunderwerbsteuerbaren Vorgänge nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig angezeigt, bleibt es bei der doppelten Grunderwerbsteuer.

Handlungsempfehlung

  • Prüfen Sie, wer (Verkäufer, Käufer, grundbesitzende Gesellschaft) welche grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten hat.
  • Bereiten Sie die erforderlichen grunderwerbsteuerlichen Anzeigen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages vor. Nur so stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Daten innerhalb der Anzeigefrist von 2 Wochen vorliegen.
  • Regeln Sie im Vertrag, wer die Anzeigen im Innenverhältnis übernimmt und wer bei Verstößen haftet.
  • Bei Unklarheiten über eine Anzeigepflicht sollte vorsorglich Anzeige erstattet werden.

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