Markenschutz im Metaverse
31. März 2023 | Marken- und Wettbewerbsrecht
Das Metaverse befindet sich noch in der Findungsphase. In welcher Gestalt das oder die Metaversen Einzug in den Alltag halten werden, ist derzeit kaum absehbar. Als sicher kann man aber voraussetzen, dass die Adaption von virtuellen Welten erst am Anfang steht. Und genau wie in der echten Welt wird auch in der digitalen Welt Handel mit Waren und Dienstleistungen stattfinden.
Im Grunde lässt sich für jedes reale Produkt und jede reale Dienstleistung ein virtuelles Abbild denken. Damit einhergehend liegt es in der Natur der Umgebung, dass in diesen digitalen Räumen immaterielle Rechte eine erhebliche Rolle spielen werden. Die Marke als Schutzrecht des geistigen Eigentums ist prädestiniert, die Angebote und Leistungen eines Unternehmens auch im virtuellen Bereich zu schützen.
Aber wie?
Anmeldung von Marken für virtuelle Welten
Der Schutz einer Marke für den digitalen Bereich folgt zunächst dem klassischen Pfad: Markeninhaber wird man durch amtliche Registrierung von Marken, z. B. beim Deutschen Patent und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Jeder Anmelder benötigt für die Anmeldung ein Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert werden soll. Das Verzeichnis dient dazu, den Schutzumfang der Marke zu bestimmen.
Das Markenverzeichnis richtet sich nach der sog. Nizzaer Klassifikation, einer Eingruppierung von Produkten und Dienstleistungen in 45 verschiedene Klassen. Relevant ist, dass eine existierende Marke, eingetragen z. B. für Pullover in der Klasse 25, nicht automatisch den virtuellen Pullover als Ausstattung für einen Avatar im Metaverse mit schützt. Für digitale Güter benötigt es einen eigenen Schutz.
Das Amt Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat sich zur Klassifizierung von Metaverse-Gütern schon positioniert:
„Virtuelle Waren gehören in Klasse 9, weil sie als digitale Inhalte oder Bilder behandelt werden. Dem Begriff virtuelle Waren in Alleinstellung mangelt es jedoch an Klarheit und Genauigkeit; daher muss er durch Angabe des Inhalts, auf den sich die virtuellen Waren beziehen, näher spezifiziert werden (z. B. herunterladbare virtuelle Waren, nämlich virtuelle Kleidung).“
Vergleichbar verhält es sich mit virtuellen Dienstleistungen, die ebenfalls eines besonderen Schutzes bedürfen. McDonald‘s hat auf EU-Ebene z. B. eine Marke in der Klasse 41 zur Eintragung gebracht, die u. a. für den „Betrieb eines virtuellen Restaurants, das virtuelle Speisen, Getränke und Waren anbietet“ geschützt ist.
Vorteile des Markenschutzes für virtuelle Güter
Die Vorteile eines rechtzeitigen Erwerbs von Markenschutz für den digitalaffine Unternehmen und solche die es werden wollen sind vielfältig:
- Erleichterte Durchsetzung der Markenrechte und Verfolgung von Markenrechtsverletzungen: Es steht derzeit noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang der alleinige Schutz für z. B. Real-World-Pullover das Angebot von gleichnamigen digitalen Pullovern im Metaversum verhindern kann.
- Schaffung der Voraussetzung für eine Lizenzierung einer Marke für digitale Produkte und Leistungen.
- Schnellerer Zugriff auf Schutzsysteme: Markenregistrierungen haben sich im Rahmen von Complaint-Systemen von Plattformbetreibern bewährt, um Markenverletzungen auf der jeweiligen Plattform zügig zu beseitigen. Es ist naheliegend, dass Metaverse-Betreiber ähnliche Systeme einrichten werden.
- Erschließung neuer Märkte durch einen niedrigschwelligen Vertrieb digitaler Angebote: Kommt z. B. ein Pullover in einem US-lastigen Metaversum gut an, bietet dies vielleicht Chancen, auch den wirklichen Pullover auf dem US-Markt anzubieten.
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