Bin ich’s oder bin ich’s nicht? – Neue Regelungen zum Statusfeststellungsverfahren
09. Mai 2022 | Arbeitsrecht
Seit dem 01.04.2022 gelten Neuerungen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens. Das Verfahren nach § 7 a SGB IV bietet den Beteiligten die Möglichkeit einer Prüfung durch die Rentenversicherung, ob es sich bei dem vermeintlichen selbstständigen Auftragnehmer (sämtliche Bezeichnungen sind geschlechtsneutral) nicht doch um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, und damit das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu umgehen. Die Auswirkungen einer falschen Statusannahme können massiv sein und zu hohen Nachzahlungen führen. Künftig ergeben sich einige Änderungen im Antragsverfahren.
Prüfung nur des Erwerbsstatus
Bislang umfasste das Feststellungsverfahren zwangsläufig die Frage nach der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Eine isolierte Prüfung des Beschäftigungsstatus war nicht vorgesehen. Nunmehr ist es jedoch möglich, ausschließlich und somit unabhängig von der Feststellung der Versicherungspflicht, eine Entscheidung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren über den Erwerbsstatus zu erhalten.
Statusfeststellung im Drei-Personen-Verhältnis
Gerade mit Blick auf den Fremdpersonaleinsatz, in dessen Dunstkreis die Problematik der Scheinselbstständigkeit immer wieder auftritt, ergeben sich nun neue Möglichkeiten für Dritte, die nicht Auftraggeber (die verwendeten Bezeichnungen sind allesamt geschlechtsneutral) bzw. -nehmer sind. Häufig sind es Situationen, in denen der Dritte als Kunde Gefahr läuft, in die Gemengelage der Scheinselbstständigkeit hineingezogen zu werden, wenn der Auftraggeber einen vermeintlich selbstständigen Auftragnehmer bei diesem einsetzt. Wegen des Risikos der Haftung des Dritten ist dieser nun auch in der Lage, ein Feststellungsverfahren in diesem Dreiecksverhältnis anzuschieben. Allerdings wird sich erst noch zeigen müssen, wie die Antragsvoraussetzungen auszulegen sein werden. Ungeklärt ist dabei noch, wann ausreichende Anhaltspunkte einer abhängigen Beschäftigung für den Dritten vorliegen, um eine Überprüfung beantragen zu können. Gerade unter immer stärker ausgeprägten Compliance-Vorgaben dürfte diese Möglichkeit für Dritte jedoch willkommen sein.
Durchführung des Verfahrens vor Aufnahme der Tätigkeit
Eine weitere Neuerung ist im Rahmen der Verfahrensaufnahme vorzufinden. Während das Verfahren in der Vergangenheit nur für bereits in Vollzug gesetzte Vertragsverhältnisse offen war, können jetzt schon vor Aufnahme der Tätigkeit die statusbezogenen Rahmenbedingungen geklärt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnis in die Bewertung einzubeziehen ist. Daher soll prognostiziert werden, wie das Auftragsverhältnis tatsächlich gelebt werden soll. Ob eine solche Prognose überhaupt gelingen kann oder ob nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien es auch genauso geregelt hätten, wenn sie es vorausgesehen hätten, ist fraglich. Zudem dürfte die gesetzgeberische Vorgabe, dass Änderungen zu melden sind, um sie bei der Bewertung berücksichtigen zu können, eher zu mehr als zu weniger bürokratischem Aufwand führen. Inwieweit die letztliche Feststellung dann noch als verlässlich anzusehen ist, bleibt daher offen.
Gruppenfeststellung
Schließlich ist noch auf die neu eingeführte Gruppenfeststellung nach § 7a Absatz 4b SGB IV hinzuweisen. Diese ermöglicht der Deutschen Rentenversicherung sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in mehreren gleichen Auftragsverhältnissen zu äußern, sodass von diesem Zeitpunkt an nicht für jeden einzelnen Auftrag eine eigene Statusfeststellung beantragt werden muss.
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