Corona XVIII: Betriebsschließung wegen Coronavirus – ein Fall für die Betriebsschließungsversicherung?
31. März 2020 | Versicherungsrecht
Vor dem Hintergrund flächendeckend auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneter Betriebsschließungen fragen sich Unternehmen, die für ihre Betriebe eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, natürlich, ob die Versicherer auch eintrittspflichtig sind. Hier zeigt sich bereits, dass eine Vielzahl der Versicherer unter Verweis auf den neuartigen Coronavirus eine Versicherungsdeckung zunächst verneint. Hier sollten dann allerdings die zugrundeliegenden Versicherungsunterlagen genau geprüft werden.
Die Betriebsschließungsversicherung als Unterkategorie der Betriebsunterbrechungsversicherung führte zumindest bis in die jüngste Vergangenheit eher ein Nischendasein. Sie deckt Ertragsausfälle nach Schließung eines versicherten Betriebes durch eine Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab und erweitert insoweit den Versicherungsschutz eines Unternehmens gegenüber einer reinen Betriebsunterbrechungsversicherung, die einen Ertragsausfall als Folge einer sachschadensbedingten Unterbrechung abdeckt.
Die angeordneten Betriebsschließungen bringen naturgemäß Schäden aufseiten der Betreiber mit sich. Betreiber von z.B. Kindertagesstätten oder Kureinrichtungen, Lebensmittel produzierende bzw. verarbeitende Betriebe, Gastronomie- oder Hotelbetriebe, die – jedenfalls vermeintlich – für solche Fälle eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, hoffen, dass diese die Schäden zumindest teilweise auffängt.
Unsere Erfahrung zeigt allerdings, dass Versicherer ihre Einstandspflicht oftmals zunächst verneinen. Erste Versicherer tun auch bereits von sich aus kund, dass die Corona-Pandemie bei ihnen nicht versichert sei. Die Praxis zeigt zudem, dass es auch im Bereich der Betriebsschließungsversicherung unterschiedlich formulierte Versicherungsbedingungen gibt: der Teufel steckt – wie so oft – im Detail.
Versicherer dürften im Wesentlichen mit zwei Argumenten versuchen, nicht regulieren zu müssen: (1.) Die Betriebsschließungen seien nicht aufgrund eines festgestellten Krankheitserregers angeordnet worden, sondern rein „präventiv“ und (2.) der neuartige Coronavirus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
(1.) Sind präventive Maßnahmen der Behörde nicht gedeckt?
Das erste Argument ist wenig überzeugend. Die zuständige Behörde kann zur Verhinderung der Verbreitung eines übertragbaren Krankheitserregers Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG ergreifen, wozu das Schließen von z.B. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG gehören kann, so lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Damit sind auch präventive Maßnahmen möglich, zumal derzeit jeder in der Bevölkerung aufgrund des hochansteckenden Erregers und der rasanten Verbreitung mit exponentiellem Verlauf ansteckungsgefährdet im Sinne des § 28 IfSG sein dürfte. Zudem dürfte diese auf § 28 IfSG fußende Kompetenz allgemein anerkannt sein, zumal das IfSG am 25.03.2020 per im Bundestag verabschiedeten Gesetz („Epidemieschutzgesetz“) eine weitere Anpassung mit erweiterten Kompetenzen der Behörden, auch des Robert-Koch-Instituts, erfahren hat.
(2.) Ist der Krankheitserreger SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst?
Das zweite Argument kann im Einzelfall unter Umständen – je nach Ausgestaltung der Versicherungsdeckung – hingegen durchaus zum Tragen kommen.
In den Allgemeinen Bedingungen (AVB-BS) wird der Gegenstand der Versicherung, die versicherten Gefahren, dargelegt. Zunächst sind vom sachlichen Versicherungsumfang diverse Anordnungen der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger umfasst, wie z.B. das Schließen des versicherten Betriebes bzw. der versicherten Betriebsstätte. Hier wird regelmäßig pauschal auf das IfSG verwiesen, so dass das Gesetz in der jeweils aktuell gültigen Fassung gemeint ist. Allerdings werden sodann häufig die meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger explizit aufgeführt bzw. diejenigen, die im IfSG genannt sind, wiedergegeben. In nahezu allen Fällen werden dort sehr wahrscheinlich weder die Erkrankung COVID-19, noch Coronaviren (insbesondere nicht „SARS-CoV-2“ bzw. „2019-nCoV“) als Krankheitserreger auftauchen.
Ob dies als eine abschließende Aufzählung anzusehen ist mit der Folge, dass der Versicherer eine Entschädigung jedenfalls vertretbar ablehnen kann, oder ob man die Aufzählung als rein deklaratorisch werten muss und ebenfalls der neuartige Coronavirus als mitversichert angesehen werden kann, da er gemäß der zum 01.02.2020 in Kraft getretenen CoronaVMeldeV auch nach dem IfSG meldepflichtiger Krankheitserreger ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob die betroffene Klausel womöglich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse als (zu) unklar gefasst anzusehen ist, was in einem solchen Fall zulasten des Verwenders, damit des Versicherers geht (Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB).
Dies gilt weiter aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in Besonderen Versicherungsbedingungen und/oder im Versicherungsschein nebst Antragsdokumenten möglicherweise Deckungserweiterungen finden lassen.
Gibt es weitere Optionen?
In jedem Fall sollten weitere potentielle Ansprüche mit in die Überlegung einbezogen werden, was neben dem möglichen Anspruch auf Soforthilfen auch weitere Entschädigungsansprüche gegen Behörden, aber auch gegen beteiligte Versicherungsvermittler umfassen kann. Denn: Coronaviren an sich sind nicht neu und es war und ist grundsätzlich möglich, den Versicherungsschutz durch eine Öffnungsklausel auch für neuartige Krankheitserreger oder solche, die jedenfalls nach dem IfSG meldepflichtig sind oder werden, zu erweitern.
Es ist daher empfehlenswert, die Vertragsunterlagen und insbesondere Bedingungswerk genau zu prüfen und sich ggf. fachkundigen Rat hierzu einzuholen. Sprechen Sie uns gerne an. Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.