Update: Umsetzung der EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen. Die Erweiterung der Nachweispflichten für Arbeitgeber kommt!
29. Juni 2022 | Arbeitsrecht, Compliance, Unternehmensrecht
Am 23.06.2022 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen gebilligt. Das Gesetz soll mit Wirkung zum 01.08.2022 in Kraft treten und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.
Erweiterung der Nachweispflichten
Wie bereits in unserem früheren Blogbeitrag (vgl. Müssen ab August alle Arbeitsverträge angepasst werden? – Umsetzung der EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen | KSB INTAX Blog (ksb-intax.de)) beschrieben, werden mit der Gesetzesänderung die erforderlichen Mindestangaben für Arbeitsverhältnisse erweitert. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 begründet wurden, gilt die (erweiterte) Nachweispflicht nur auf Verlangen, wobei in diesem Fall bereits ein Informationsschreiben genügen kann.
Schriftformerfordernis
Die (erweiterten) Mindestangaben müssen künftig weiterhin schriftlich, d.h. vom Arbeitgeber als Aussteller eigenhändig unterzeichnet, niedergelegt und an ArbeitnehmerInnen ausgehändigt werden. Entsprechendes gilt auch im Falle eines Auskunftsverlangens für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 begründet wurden.
Verkürzte Fristen
Bisher mussten die Mindestangaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten und ausgehändigt werden. Die Gesetzesänderung sieht nun künftig gestaffelte Fristen für die Nachweispflicht vor: Die „wichtigsten“ Angaben wie z.B. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien und das vereinbarte Arbeitsentgelt müssen bereits am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen. Andere Angaben müssen dagegen spätestens am siebten Arbeitstag bzw. innerhalb eines Monats schriftlich vorgelegt werden.
Für Arbeitsverträge, die bereits vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, sieht das Gesetz im Falle eines Auskunftsverlangens der ArbeitnehmerInnen vor, dass der schriftliche Nachweis über die Arbeitsbedingungen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen ist.
Bußgeld bei Verstößen
Wird die Nachweispflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies eine Geldbuße bis zu 2.000 EUR nach sich ziehen.
Handlungsbedarf des Arbeitgebers
Mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der die (erweiterten) Mindestangaben enthält, können Arbeitgeber ihre Nachweispflicht erfüllen. Um Bußgelder zu vermeiden, sollten bestehende (Muster-)Arbeitsverträge daher überprüft und ggf. aktualisiert werden.
Mit Rücksicht auf die kurzen Mitteilungsfristen sollten Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden, entsprechende Informationsschreiben über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bereithalten.
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